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CoViD im Urlaub – und dann?

Sie kennen den „flotten Spruch“: ’shit happens“ – der folgende Fall verdeutlicht, was im Urlaub passieren kann, wenn eine Corona-Infektion „dazwischen kommt“. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte über den Fall zu entscheiden.

Quarantäne-Anordnung…

Wenn etwas schiefläuft, dann aber ordentlich. So erging es einer Arbeitnehmerin, die in ihrem Urlaub  Anfang Dezember 2020 überraschend an Corona erkrankte und im Urlaub in Quarantäne musste. Kurz vor dem erhofften familiären Weihnachtsfest hatte die Arbeitnehmerin Urlaub angetreten und sich sehr wahrscheinlich bei ihrer Tochter angesteckt. In der Urlaubszeit musst sie auf behördliche Anordnung deshalb für zwei Wochen in Quarantäne.

Infolge der Quarantäne ließ sich die Arbeitnehmerin nicht (mehr) auf eine Arbeitsunfähigkeit untersuchen und erhielt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Arbeitnehmerin war nun der Ansicht, dass der Arbeitgeber die auf die Zeit der Quarantäne entfallenden Urlaubstage nachgewähren müsse, denn sie sei ja „krank“ gewesen und die Erkrankung sei durch den Quarantäne-Bescheid der Behörde nachgewiesen.

…statt Weihnachtsurlaub

Grundsätzlich regelt Par. 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) dass die durch Krankheitstage während der Urlaubszeit „nachzugewähren“ sind. Das entspricht der simplen Überlegung „Krankheit ist Krankheit“ und „Urlaub ist Urlaub“. Was auch bedeutet, dass eine Erkrankung während eines bereits angetretenen Urlaubs die Urlaubsgewährung unterbricht.

§ 9 -Erkrankung während des Urlaubs

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

 

Das Arbeitsgericht Oberhausen (Aktenzeichen 3 Ca 321/21) und ihm folgend das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Aktenzeichen 7 Sa 857/21, Urteil vom 15.10.2021) wiesen die Klage der Arbeitnehmerin jedoch ab. Der Arbeitgeber muss die in die Quarantäne fallenden Urlaubstage nicht nachträglich gewähren.

Arbeitsunfähigkeit ist entscheidend

Das LAG Düsseldorf begründet seine Entscheidung glasklar entlang der gesetzlichen Bestimmung des Par. 9 BUrlG.

„Voraussetzung für die Nichtanrechnung von Urlaub nach Par. 9 BUrlG ist, dass Tage der Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen sind. Im Streitfall kann jedoch weder festgestellt werden, dass die Klägerin arbeitsunfähig gewesen wäre, noch dass eine solche Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis bescheinigt wäre.“

Der behördliche Bescheid, der die Arbeitnehmerin „in Quarantäne schickte“ bestätige nur, dass die Klägerin „krank“ im Sinne von Par. 2 Nr. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gewesen sei. Für die Anwendung von Par. 9 BUrlG, also der gewünschten Nachgewährung von Urlaub wegen Krankheit bedarf es zwingend der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis im Sinne von Par. 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), mit anderen Worten, dem „gelben Zettel“.

Achten Sie auf den „gelben Zettel“

Denn das Gesetz ist hier ganz klar: aufgrund der Krankheit muss der Arbeitnehmer arbeitsunfähig sein, was durch ein ärztliches Zeugnis (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) nachgewiesen sein muss. Die behördliche Quarantäne-Anordnung treffe keine Feststellungen zur Frage der Arbeitsunfähigkeit der Mitarbeiterin. Der „gelbe Zettel“ ist entscheidend für Urlaubsunterbrechung, erneut zu gewährenden Urlaub und Entgeltfortzahlung. Allen Arbeitnehmern sei deshalb dringend geraten, bei Quarantäne beim Hausarzt auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzufordern und diese dem Arbeitgeber zusätzlich zum Quarantäne-Bescheid vorzulegen.

Bei Fragen rund ums Arbeitsrecht – ich berate Sie gerne!

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