Überspringen zu Hauptinhalt

Elektronische AU – voraussichtlich ab 01.07.2022

Zum Jahreswechsel 2022 ändern sich wieder einige Parameter des Arbeitsrechts. Mein Kollege Rechtsanwalt Christian Ostermaier von der Kanzlei SNP Schlawien Partnerschaft (München) hat in seinem Beitrag im „Law Blog“ auf zahlreiche interessante Änderungen hingewiesen. Diesen Beitrag verlinke ich Ihnen.

Aus der sehr interessanten Zusammenstellung greife ich nur wenige Aspekte heraus:

Die AU wird elektronisch

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die bereits zum 01.01.2022 den „gelben Zettel“ ablösen sollte, kommt voraussichtlich erst zum 01.07.2022. Dann sollen die Daten über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit (AU) unmittelbar und nur noch digital dem Arbeitgeber zugeleitet werden.

Tankgutscheine künftig 50 Euro

Sachleistungen wie Tankgutscheine, die bislang nur bis zu einer Betragsgrenze von 44 Euro monatlich ausgegeben werden durften, steigen im Wert auf bis zu 50 Euro, werden aber in ihrer „Reichweite“ begrenzt. Gutscheinkarten von Onlinehändlern, die nicht nur ihre eigenen Produkte anbieten, sondern als Marktplatz fungieren wie z. B. Amazon, nicht mehr begünstigt.

Statusfeststellung im Voraus

Die „Statusfeststellung“ eines Arbeitnehmers, also die Klärung der Frage, ob dieser „Freelancer“ oder Angestellter ist, ist ab dem neuen Jahr auch „im Voraus“ möglich. Par. 7a SGB IV sah dafür bisher nur eine Antragsmöglichkeit ab Aufnahme der Beschäftigung vor.

Kommen Sie bitte gesund in das neue Jahr!
Bei Fragen rund ums Arbeitsrecht – wir beraten Sie gerne!

An den Anfang scrollen