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Freistellung durch Arbeitgeber bei fehlendem Impf-Nachweis

Die umstrittene Regelung des Par. 21a Infektionsschutzgesetz sah vor, dass Arbeitnehmer in Heilberufen, Krankenhäusern und Arztpraxen einen „Immunisierungsnachweis“ binnen einer Frist vorzulegen hatten.

keine Arbeit ohne Impfnachweis?

Wurde der Nachweis nicht innerhalb der Frist vorgelegt, musste der Arbeitgeber dem Gesundheitsamt mitteilen, dass für den betreffenden Arbeitnehmer ein solcher Nachweis nicht vorliegt. Das Gesundheitsamt hatte dann zu entscheiden, ob dem konkreten Arbeitnehmer ein Betretungs- oder Beschäftigungsverbot für die betroffene Einrichtung erteilt würde.

Arbeitgeber stellte Mitarbeiter „vor die Tür“

Manche Arbeitgeber waren schneller und sprachen ihrerseits den betroffenen Arbeitnehmern ohne Nachweis ein Betretungsverbot und/oder eine Freistellung aus. Das war möglicherweise „voreilig“.

nicht der Arbeitgeber – das Gesundheitsamt war zuständig

Nach Mitteilung des Dresdner Fachpublizisten Frank Hannig von Hannig Recht, hat das Arbeitsgericht Dresden in dem Urteil zum Aktenzeichen: 9 Ca 676/22 entschieden, dass ein Impf- oder „Immunisierungsnachweis“ keine Tätigkeitsvoraussetzung für die Arbeit von Angestellten im Gesundheitswesen war und ist. Nur das Gesundheitsamt hätte als Ergebnis einer Ermessensentscheidung ein Tätigkeitsverbot aussprechen dürfen.

Arbeitgeber muss Lohn nachzahlen

Der Arbeitgeber war nicht berechtigt, Arbeitnehmer wegen „fehlendem Impfnachweis“ vor die Tür zu stellen. Der Arbeitgeber ist zur Nachzahlung des auf die Freistellungszeit entfallenden Lohnes verpflichtet.

 

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