Die Medienberichterstattung über den Mitarbeiter "bei Audi", der sich gegen die Verpflichtung gewandt hat, in…
Ein Land, dem der Absturz droht?
Die Haushaltsdebatten im Bundestag bringen es dieser Tage noch einmal deutlich zum Vorschein: die konjunkturellen Auswirkungen der Corona-Krise werden nicht nur heftig politisch diskutiert, sie haben auch tatsächliche ökonomische Auswirkungen. Besonders für Arbeitnehmer und Unternehmen sind derzeit gleich zwei „Damokles-Schwerter“ am seidenen Faden. Die Insolvenzen der Unternehmen und damit der Arbeitgeber und der Arbeitsplatzverlust infolge von strukturellem Arbeitsplatzabbau oder eben Insolvenz.
Arbeitsplatzabbau bei namhaften Unternehmen
Namhafte Unternehmen wie ZF in Friedrichshafen, Continental, Daimler Benz oder MAN waren bereits in den Schlagzeilen mit Arbeitsplatzabbau im Umfang zwischen 5.000 und 15.000 Stellen.
Wichtige und gut bezahlte Arbeitsplätze gehen nicht nur für die betroffenen Arbeitnehmer verloren, sondern auch für die dahinterstehenden Familien und für die Konjunktur geht es schlicht um Kaufkraftverlust. Hand in Hand mit diesem Problem geht die Insolvenzantragspflicht, die im Zuge des Corona-Konjunkturpaketes durch die Bundesregierung zunächst bis zum 01.10.2020 ausgesetzt wurde.
Seit 01.10.2020 – Insolvenzantragspflicht
Bei Zahlungsunfähigkeit besteht ab dem 01.10.2020 wieder Insolvenzantragspflicht!
Die Regelungen aus dem Konjunkturpaket wurden erneut modifiziert: Überschuldete Unternehmen (§ 19 InsO) sind pandemiebedingt bis Ende 2020 von der Insolvenzantragspflicht befreit. Politiker und Ökonomen streiten sich, wie viel zigtausende von Insolvenzen in Deutschland „vor sich hergeschoben“ werden.
Ein Schelm, der Böses dabei denkt, wenn man mit dem Blick auf die, der Bundestagswahl im Frühjahr 2021 darüber spekuliert, ob die Insolvenzwelle auf einen Zeitpunkt nach der Bundestagswahl geschoben werden soll.
Ab dem 01.10.2020 müssen allerdings zahlungsunfähige Unternehmen (§ 17 InsO) einen Insolvenzantrag wieder innerhalb der bekannten gesetzlichen Fristen stellen.
Haftungsrisiko für Geschäftsführer
Das Risiko für die Geschäftsführer dabei ist immens: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Geschäftsführer jederzeit (!) eine Übersicht über die Finanzlage der von ihm geleiteten Unternehmung haben. Das bedeutet auch, dass gegebenenfalls eine Überschuldungsbilanz sehr kurzfristig erstellt werden muss, um einen eventuellen Insolvenzgrund auszuschließen oder festzustellen.
Risiken für den Arbeitsmarkt
Deutschland hat das Instrument der Kurzarbeit, was es erlaubt, Unternehmen Kündigungen zu ersparen und Mitarbeitern die Arbeitslosigkeit. Damit sollen konjunkturelle Tiefs, wie die durch die Corona-Pandemie abgefedert werden. Bei einer Erwerbstätigenquote von zuletzt 44,6 Mio. betrug die Kurzarbeit im April 2020 immerhin 5,95 Mio., das sind 13,3 %. Im Juli sank dieser Wert auf 4,24 Mio. (immerhin noch 9,5 %).
Arbeitslosigkeit + Kurzarbeit = 15,7 %
Die Arbeitslosigkeit betrug im September nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit (https://www.arbeitsagentur.de/news/arbeitsmarkt-2020) 2,85 Mio., das sind 6,25 %. Das konjunkturelle Risiko dürfte deshalb mit (6,2% Arbeitslosigkeit + 9,5 % Kurzarbeit) 15,7 % realistisch einzuschätzen sein. Nicht auszudenken, wenn die in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht zurück in Erwerbstätigkeit gelangen, sondern tatsächlich in der Arbeitslosigkeit landen!
ein stürmischer Herbst…
Es wird jedenfalls konjunkturell ein stürmischer Herbst werden. Besonders für Arbeitnehmer, deren Betriebe in Insolvenz fallen, kann es ziemlich schnell zu einer Kündigung des bestehenden Arbeitsvertrages kommen.
Frühzeitig Rat beim Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuholen, ist ein Gebot der Stunde!