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Hire and Fire

TV-Konsum für Rechtskenntnisse nur begrenzt tauglich

Dass der TV-Konsum unsere Einstellung zu dem „was geht“ und „was nicht geht“ beeinflusst und sich sogar auf das als „sozialadäquat“ angesehene Verhalten vor Gericht „durchschlägt“, darüber habe ich schon in meinem Erstlingswerk „Blitzlichter“ berichtet, insbesondere in Anspielung auf die TV-Gerichtsshows von Alexander Hold und Barbara Salesch.

„Du kannst nach Hause gehen…“

Auch wenn mein Buch ein Ladenhüter ist, im Verkaufsranking bei etwa Position 1.9 Millionen, sind die darin geschilderten Anekdoten noch heute von Aktualität: in unserem Fall wurde der Mandant vom Chef an seinem Arbeitsplatz aufgesucht mit den Worten „Du kannst nach Hause gehen, pack Deine Sachen, ich will Dich hier nie wieder sehen!“

…lieber schnell zum Rechtsanwalt

Der Mandant tat das einzig Richtige: er blieb trotz der schockierenden Nachricht ruhig und sachlich, packte zusammen, ging nach Hause und rief bei mir an. Schnell hatten wir die erste Unsicherheit beseitigt. Denn ein „hire and fire“, wie wir das aus TV-Serien kennen, gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht. Eine Kündigung muss, jedenfalls außerhalb einer Probezeit, auch noch begründet sein (aber im Kündigungsschreiben noch nicht begründet werden).

Kündigung per WhatsApp

Eine Kündigung im deutschen Arbeitsrecht bedarf zudem der Schriftform, also „Papier und Stift“, ein Dokument mit eigenhändiger Unterschrift. Das war dem Chef in unserem Fall nicht so ganz klar gewesen und so schickte er nach dem unschönen Rauswurf meines Mandanten gleich noch eine WhatsApp hinterher mit dem identischen Text der zuvor getätigten mündlichen Aussage, er wolle ihn hier (am Arbeitsplatz) nicht mehr sehen – seine Papiere bekäme er in den nächsten Tagen zugeschickt.

„Chef, hier bin ich, gib mir Arbeit!“

Das dazwischenliegende Wochenende nahm mein Mandant, um sich zu sammeln und so ging er auf meinen Rat hin am nächsten Werktag zu seiner Arbeitsstelle und sagte zum verdutzten Chef „hier bin ich, gib mir Arbeit!“ – Der Satz mag auf den ersten Blick oder das erste Hinhören komisch klingen, er ist aber sehr sinnvoll und bares Geld wert. Mit diesem Satz bietet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nämlich die Arbeitskraft persönlich an. Lehnt der Chef das ab, kommt er in den sogenannten „Annahmeverzug“ mit der angebotenen Arbeitsleistung, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf sein Gehalt hat, auch wenn – wie in meinem Fall, der Chef den Mandanten mit den Worten er sei doch gekündigt, er solle nach Hause gehen, wieder heim schickt.

schriftliche Kündigung muss „zugehen“

Die Aneinanderreihung von Ungeschicklichkeiten des Chefs lässt sich fortsetzen: auf die WhatsApp- Kündigung, jenseits aller datenschutzrechtlicher Bedenken, die ich an anderer Stelle schon einmal vertieft hatte, kam das Kündigungsschreiben „abfotografiert“ per WhatsApp… erst mehr als zwei Wochen später erreichte meinen Mandanten dann die schriftliche und unterschriebene Kündigung des Arbeitgebers; dazwischen lag der Monatswechsel, sehr zur Freude meines Mandanten. Denn die Kündigung wird erst und nur wirksam, wenn sie formell in Ordnung ist und wenn sie im Rechtssinne „zugeht“.

Mein Mandant hat sehr schnell eine neue Stelle gefunden, auf der es ihm auch besser gefällt. Das Betriebsklima sei besser. Vom alten Arbeitgeber bekam er, nachdem ich gegen die Kündigung Klage erhoben hatte, noch eine angemessene Abfindung. Bei Fragen rund um den Arbeitsplatz – fragen Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht – ich berate Sie gern!

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