Überspringen zu Hauptinhalt

Krankheit hintert Kündigung nicht!

Wenn Sie ohne ihr Verschulden erkrankt sind und einen „gelben Zettel“ bei Ihrem Arbeitgeber abgegeben haben, eine „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ (AUB), dann haben Sie nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem. Par. 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Kündigung im Krankenstand – geht das?

In den Köpfen der Arbeitnehmer (AN) hält sich weit verbreitet der Glaube, dass eine Kündigung unzulässig sei, wenn sie in die Zeit nachgewiesener Erkrankung fällt. Das jedoch ist ein Irrglaube! Zwar kann eine Erkrankung den Urlaub unterbrechen (Par. 9 Bundesurlaubsgesetz) (BUrlG), nicht jedoch eine Kündigung verhindern.

Bei jeder Kündigung Fristen beachten!

Erhalten Sie also innerhalb der Zeit nachgewiesener Erkrankung eine Kündigung, müssen Sie sich trotz Erkrankung um die Einhaltung der Fristen für eine Klage gegen die Kündigung kümmern. Par. 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schreibt eine Frist von drei Wochen vor, innerhalb der eine „Kündigungsschutzklage“ zum zuständigen Arbeitsgericht erhoben worden sein muss. Wird diese Frist versäumt, kann nur unter strengen Voraussetzungen die nachträgliche Zulassung der Klage beantragt werden – im schlimmsten Fall wird die Kündigung bestandskräftig.

Auch für den Fall einer Erkrankung sollten Sie Vorsorge treffen, dass wichtige Schriftstücke Sie erreichen oder von einer Vertrauensperson gelesen werden, damit wichtige Fristen gewahrt werden.

Bei Fragen rund ums Arbeitsrecht – wir beraten Sie gern.

 

 

 

An den Anfang scrollen