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plötzlich schwanger… sag ich es meinem Chef?

Ein Unternehmer rief mich dieser Tage an und beschwerte sich über eine Mitarbeiterin, die er zum 01.April eingestellt hatte. Bemerkenswert fand der Chef, dass die neue Mitarbeiterin insistierte und immer wieder nach der Abfassung des schriftlichen Arbeitsvertrages fragte.

 

Nachweisgesetz gibt einen einklagbaren Anspruch

Das Nachweisgesetz (NachwG) gibt dem Arbeitnehmer einen einklagbaren Anspruch auf schriftliche Abfassung der wesentlichen Vertragsbedingungen binnen einer Frist von einem Monat (Par. 2 Abs. 1 NachwG)

Insoweit ist in dem Verlangen der Mitarbeiterin nach einem schriftlichen Arbeitsvertrag nichts „Besonderes“ zu erkennen.

 

plötzlich schwanger…

Nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses am 01. April wurde der Arbeitsvertrag am 18. April schriftlich niedergelegt. Am darauffolgenden Montag offenbart sich die Mitarbeiterin ihrem Chef: „ich bin schwanger“.

Der Chef tobt innerlich, fühlt er sich doch „hintergangen“. Aus dem ärztlichen Attest, das die Mitarbeiterin vorlegt, ergibt sich nämlich, dass die Mitarbeiterin bereits beim Vorstellungsgespräch schwanger gewesen sein muss.

Er will sich vom Arbeitsverhältnis lösen und beruft sich auf die im Arbeitsvertrag vereinbarte Probezeit.

 

MuSchG schützt die Schwangere umfassend

Zwar kann ein Arbeitsverhältnis innerhalb der vereinbarten Probezeit unter vereinfachten Bedingungen gekündigt werden (Par. 622 Abs.3 BGB)  doch schlägt hier der, im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelte, Kündigungsschutz alle vertraglichen Optionen.

Par. 9 MuSchG a.F. bzw. Par. 17 MuschG 2018 regeln unmissverständlich:

(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig

1. während ihrer Schwangerschaft,

2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und

3. bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Eine dennoch ausgesprochene Kündigung ist wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (Par. 134 BGB).

Diese Regelung findet Stütze im grundgesetzlich verbrieften besonderen Schutz von Ehe und Familie. Der Arbeitgeber, der schon bei der Einstellung nicht nach einer Schwangerschaft, dem Kinderwunsch oder der Familienplanung fragen darf, muss sich mit diesem Ergebnis arrangieren. Der Schutz der Schwangeren geht insoweit eindeutig vor.

Deshalb ist auch allen Schwangeren zu raten, den Arbeitgeber rechtzeitig von der Schwangerschaft zu informieren.

Bei allen anderen Fragen rund ums Arbeitsrecht – ich berate Sie gern!

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