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Nur eingeschränkter Kündigungsschutz von Schwangeren bei Massenentlassung – EuGH

Nach deutschem Recht ist die Kündigung einer Schwangeren nach Par. 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG, n.F.) unzulässig. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein spanisches Unternehmen im Zuge einer „Massenentlassung“ auch schwangere Mitarbeiterinnen kündigte (EuGH, Urt. v. 22.2.2018 – Rs. C-103/16).

Kündigungsschutz der Schwangeren… 

Die schwangere Mitarbeiterin klagte gegen die Kündigung vor den zuständigen Gerichten in Spanien. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das dagegen vor dem Obersten Gericht von Katalonien eingelegte Rechtsmittel führte zu einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen einer Schwangeren im Zuge einer Massenentlassung gekündigt werden darf.

Betroffen sind die Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG und die Massenentlassungsrichtlinie 98/59 EG.

 

bei Massenentlassung zulässig

Der EuGH hält die Kündigung einer schwangeren Mitarbeiterin im Zuge einer Massenentlassung für zulässig. Nationale Regelungen, die diese Kündigung vorsähen, verstießen nicht gegen europäisches Recht. Die Kündigung darf aber weiterhin nicht aus Gründen der Schwangerschaft erfolgen.

Zulässig ist hingegen eine Kündigung im Kontext einer betrieblichen Massenentlassung im Zeitraum des Mutterschutzes auszusprechen, wenn der Kündigungsgrund nichts mit der Schwangerschaft zu tun hat. Das Kündigungsschreiben muss in einem solchen Fall die betrieblichen Gründe angeben, die die Massenentlassung rechtfertigen und zusätzlich die Auswahlkriterien angeben, die zur Auswahl der betroffenen Mitarbeiterin geführt haben.

Bei Fragen rund um Schwangerschaft am Arbeitsplatz – wir beraten Sie gern.

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