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Keylogger zur Überwachung von Mitarbeitern verboten

Wenn Chefs ihre Mitarbeiter überwachen, gibt es rechtliche Grenzen, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung vom 27.07.2017 (Az. 2 AZR 681/16) im Fall eines Webdesigners entschieden hat: Der Webdesigner hatte sich in seinem Arbeitsvertrag schriftlich dazu verpflichtet, Software und Hardware nur für betriebliche Aufgaben zu verwenden. Der Betrieb hatte seine Mitarbeiter auch darauf hingewiesen, dass „Internet Traffic“ mitgelogged wird und „dauerhaft gespeichert“ werde. Eine ihm eingeräumte Möglichkeit, der Erhebung und Speicherung der Daten zu widersprechen, ließ der Mitarbeiter aus.

Privatnutzung des PC am Arbeitsplatz…

Eine Auswertung des Nutzerverhaltens am Arbeitsplatz des Klägers ergab, dass er den Dienst-PC für private Zwecke nutzte. Der Mitarbeiter räumte ein, den PC etwa 10 Minuten pro Tag für private Zwecke während der Arbeitszeit genutzt zu haben. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen Arbeitszeitbetruges.

Gegen diese Kündigung wehrte sich der Kläger. Der Fall kam bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG):
Nachdem die Vorinstanzen die Kündigung für rechtswidrig gehalten haben, ging der Arbeitgeber in Revision. Das BAG weist die Revision des Arbeitgebers als unbegründet zurück.

… kündigen oder abmahnen?

Das BAG schreibt dem Arbeitgeber „ins Stammbuch“, dass die widerspruchslose Hinnahme der Information über die Überwachung der Nutzung des Computers mittels Keylogger keine wirksame Einwilligung sei. Ferner sei den Mitarbeitern nicht hinreichend klar mitgeteilt werden, dass alle Tastatureingaben durch den Keylogger erfasst würden und zudem regelmäßige Bildaufzeichnungen vom Inhalt des Bildschirms (sog. „screenshot“) gemacht würden.
Der Eingriff ist auch nicht nach § 32 Abs. 1 BDSG gerechtfertigt. Ein durch konkrete Tatsachen begründeter Anfangsverdacht einer Straftat oder schweren Pflichtverletzung fehle. Das BAG setzt die Keylogger-Überwachung deshalb rechtlich mit einer verdeckten Videoüberwachung gleich.

 

wichtig: wie wurde das Fehlverhalten festgestellt?

Ein sog. Keylogger, der sämtliche Tastatureingaben protokolliert und damit ein umfassendes, lückenloses Nutzerprofil erstelle, ist ein Eingriff von höchster Intensität. Selbst hochsensible Benutzerdaten wie Passwörter und Kreditkartendaten werden dabei erfasst, ohne dass ein rechtlich legitimer Anlass besteht, diese Daten zu erfassen. Als „milderes Mittel“ kämen auch stichprobenartige Kontrollen von Verlaufsdaten bei verbotener Privatnutzung von IT-Einrichtungen in Betracht.

Die erfolgte Privatnutzung im zeitlichen Umfang von lediglich ca. 10 Minuten täglich kann die fristlose Kündigung nicht rechtfertigen, so die obersten Arbeitsrichter in Erfurt. Für eine möglicherweise zulässige verhaltensbedingte Kündigung habe es an einer Abmahnung gefehlt.

Wenn Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern „auf die Schliche“ kommen, empfiehlt sich neben der unumgänglichen und stets wichtigen Dokumentation des Verhaltens des Mitarbeiters eine schnelle Konsultation mit einem Fachmann. Reicht das Verhalten für eine fristlose Kündigung oder bedarf es einer Abmahnung?

Wir beraten Sie gern!

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