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Beschäftigung von Ausländern – worauf Arbeitgeber achten müssen

Die Europäische Union bietet den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten Freizügigkeit im Gemeinschaftsgebiet (Art. 21 a AEUV – Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union). Damit ist auch die Freiheit verbunden, im Unionsgebiet jeder legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das gilt für die Selbständigkeit durch die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV und die Dienstleistungsfreiheit, Art. 46 AEUV, aber auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmern aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV).

Freizügigkeit aber keine Rechtsfreiheit

Auch im europäischen Wirtschaftsraum (EWR), zu dem neben den Staaten der EU Island, Norwegen und die Schweiz gehören, gelten die Regeln der Freizügigkeit in vergleichbarer Weise. Wer Freizügigkeit für sich beanspruchen kann, also das Recht, in ein Land einzureisen, und sich dort mehr als drei Monate aufzuhalten, ergibt sich aus § 2 Freizügigkeitgesetz/EU. Die Freizügigkeit gilt auch für Familienangehörige, deren Ehegatten und Kinder bis zum 21. Lebensjahr Eltern und Großeltern, soweit letzteren Unterhalt gewährt wird.

Für EU-Bürger relativ einfach

Auch Arbeitnehmer und Auszubildende, arbeitssuchend für die Dauer von sechs Monaten, niedergelassene Selbständige und Selbständige, die Dienstleistungen in Deutschland anbieten, im Inland aber keinen Sitz haben, können Freizügigkeit im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit für sich beanspruchen. Für EU-Bürger also alles mit verhältnismäßig wenig Aufwand verbunden. EU-Bürger brauchen ausschließlich einen Nachweis ihres Wohnsitzes unter Vorlage eines Passes oder Personalausweises. Familienangehörige erhalten zum Nachweises des Freizügigkeitsrechtes eine sogenannte Aufenthaltskarte.

Achtung Nicht-EU-Staatsangehörige

Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten benötigen jedoch für den Aufenthalt innerhalb der Bundesrepublik gemäß § 4 Aufenthaltsgesetz einer behördlichen Erlaubnis, einen sogenannten „Aufenthaltstitel“. Besteht ein solcher Aufenthaltstitel nicht, ist der Betroffene in der Regel ausreisepflichtig. Nur wer eine solche Aufenthaltserlaubnis hat, kann auch eine Arbeitserlaubnis bekommen.

Arbeitgeber müssen auf Aufenthaltserlaubnis achten

Als Arbeitgeber ist also zwingend darauf zu achten, dass bei der Beschäftigung von Mitarbeitern aus Nicht-EU-Ländern eine solche Aufenthaltserlaubnis vorliegt. Auskünfte und Genehmigungen erteilen ihnen die Ausländerbehörden bei den kreisfreien Städten und Kreisverwaltungsbehörden wie auch die Bundesagentur für Arbeit. Die Anstellung von Nicht-EU-Bürgern ohne Aufenthaltserlaubnis ist ein „teures Vergnügen“. Bei einer solcher „illegalen Beschäftigung“ sieht das Gesetz teilweise erhebliche Strafen vor. § 404 SGB III sanktioniert einen solchen Verstoß als Ordnungswidrigkeit, der mit Geldbuße bis zu 500 Tsd. Euro geahndet werden kann.

Illegale Beschäftigung kann Subventionen kosten!

Wer einen Ausländer illegal beschäftigt oder ihm als Unternehmer entgegen § 4 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz Aufträge erteilt, kann unter Umständen sogar auf die Erstattung der Abschiebungskosten in Anspruch genommen werden (§ 66 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz). Nach § 98b Aufenthaltsgesetz droht die Verpflichtung zur Rückzahlung von Subventionen, wenn man einen Unternehmer beauftragt, der selbst oder dessen Subunternehmer gegen solche Verpflichtungen verstoßen hat.

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