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Detektiv gegen den kranken Mitarbeiter? Das kann teuer werden

Zweifelt ein Arbeitgeber an einer Krankschreibung, ist die Versuchung groß, den Mitarbeiter heimlich beobachten zu lassen. Doch eine verdeckte Überwachung durch eine Detektei ist rechtlich heikel – wie ein Arbeitgeber vor dem Bundesarbeitsgericht erfahren musste.

Der Fall: heimliche Observation eines Krankgeschriebenen

Ein Arbeitgeber ließ einen arbeitsunfähig gemeldeten Beschäftigten von einer Detektei beobachten. Das Bundesarbeitsgericht hielt diese verdeckte Überwachung für unzulässig und sprach dem Arbeitnehmer 1.500 Euro immateriellen Schadensersatz zu (BAG, Urteil vom 25.07.2024 – 8 AZR 225/23).

Verdeckte Überwachung nur als letztes Mittel

Die heimliche Beobachtung eines Beschäftigten greift tief in dessen Persönlichkeitsrecht und in den Datenschutz ein. Zulässig ist sie deshalb nur bei einem konkreten, durch Tatsachen begründeten Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung und nur als letztes Mittel, wenn mildere Aufklärungsmöglichkeiten ausscheiden. Bloße Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügen dafür nicht. Ist die Überwachung unzulässig, kann sie einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO auslösen.

Praxistipp

Für Arbeitnehmer: Wurden Sie ohne triftigen Grund heimlich überwacht, kann Ihnen Schadensersatz zustehen. Für Arbeitgeber: Setzen Sie eine Detektei nur bei konkretem Verdacht und nach sorgfältiger, dokumentierter Abwägung ein – sonst drohen Schadensersatz und ein Beweisverwertungsverbot.

Bei Fragen rund um Überwachung und Datenschutz am Arbeitsplatz – ich berate Sie gern!

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