Zweifelt ein Arbeitgeber an einer Krankschreibung, ist die Versuchung groß, den Mitarbeiter heimlich beobachten zu…
Kündigung zustellen: Warum das Einschreiben ein Eigentor sein kann
Eine Kündigung wirkt erst, wenn sie dem Empfänger zugeht (§ 130 BGB). Wer kündigt, muss den Zugang im Streitfall beweisen – und genau hier unterläuft vielen Arbeitgebern ein folgenschwerer Fehler, weil sie sich auf ein Einschreiben verlassen.
Was das BAG zum Einwurf-Einschreiben entschieden hat
Immerhin eine Beweiserleichterung gibt es: Legt der Absender Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg vor, spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Einwurf-Einschreiben noch am selben Tag zu den üblichen Postzustellzeiten in den Briefkasten gelangt ist (BAG, Urteil vom 20.06.2024 – 2 AZR 213/23). Der Empfänger kann diesen Anschein aber durch den Vortrag atypischer Umstände erschüttern.
Die Tücke bleibt: der Vollbeweis des Zugangs
Ist der Anscheinsbeweis erschüttert oder bestreitet der Arbeitnehmer den Einwurf substantiiert, muss der Arbeitgeber den Zugang voll beweisen. Und hier beginnt das eigentliche Problem: Der Einlieferungsbeleg belegt nur die Aufgabe zur Post, nicht den Einwurf in den richtigen Briefkasten. Als Beweis bleibt oft nur der Zusteller – der sich Monate später, nach unzähligen Zustellungen, an genau diesen einen Brief kaum erinnern wird. Der Zugangsbeweis droht zu scheitern, und mit ihm die Kündigung.
Auch das Übergabe-Einschreiben hat seine Tücke: das Abhol-Risiko
Beim Übergabe-Einschreiben quittiert der Empfänger die Annahme – das klingt sicher. Wird er aber nicht angetroffen, hinterlässt der Zusteller nur einen Benachrichtigungsschein. Die Kündigung geht dann erst mit der Abholung zu – und wird sie nicht abgeholt, geht sie überhaupt nicht zu. Gerade wer mit einer Kündigung rechnet, lässt den Brief dann einfach liegen.
So stellen Sie eine Kündigung sicher zu
Verlässlich sind vor allem diese vier Wege:
- die persönliche Übergabe im Betrieb in Anwesenheit eines Zustellzeugen – möglichst gegen Empfangsbestätigung;
- der persönliche Einwurf in den Briefkasten des Empfängers in Anwesenheit eines Zustellzeugen – der Zeuge sollte den Inhalt des Schreibens kennen und Einwurf, Datum und Uhrzeit bezeugen können;
- die Zusendung per Übergabe-Einschreiben – hier ist allerdings das oben beschriebene Abhol-Risiko einzukalkulieren;
- die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher – die förmlichste und sicherste Variante; sie wird durch eine amtliche Zustellungsurkunde nachgewiesen.
Praxistipp
Verlassen Sie sich bei einer Kündigung nicht allein auf ein einfaches Einschreiben. Wählen Sie einen der genannten sicheren Wege und dokumentieren Sie Datum, Uhrzeit und Überbringer. So scheitert eine inhaltlich berechtigte Kündigung nicht am Zugangsnachweis.
Bei Fragen rund um Kündigung und Zugang – ich berate Sie gern!
