In der Pflege gelten eigene, höhere Mindestlöhne als der allgemeine gesetzliche Mindestlohn. Zum 1. Juli…
Feneberg: Investoren gefunden – was wird aus den Arbeitsplätzen?
Über die Krise des Allgäuer Traditionshändlers Feneberg habe ich hier mehrfach berichtet – von den ersten Warnzeichen bis zum Schutzschirmverfahren. Jetzt zeichnet sich eine Lösung ab. Für die Belegschaft rückt damit die entscheidende Frage in den Vordergrund: Was wird aus den Arbeitsplätzen?
Der aktuelle Stand
Nach dem Schutzschirmverfahren vom Januar wurde am 1. April 2026 das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. Am 8. Juli 2026 folgte der entscheidende Schritt: eine Investorenvereinbarung. Danach sollen die REWE Group und die LEH-Allgäu GmbH jeweils einen wesentlichen Teil der rund 72 Feneberg-Standorte übernehmen und eigenständig weiterführen. Feneberg beschäftigt rund 3.700 Mitarbeiter; der Geschäftsbetrieb läuft während des Verfahrens unverändert weiter. Noch stehen die kartellrechtliche Freigabe und die Zustimmung der Gläubiger zum Insolvenzplan aus; der Gläubigerausschuss hat bereits zugestimmt.
Was ein Betriebsübergang für Mitarbeiter bedeutet
Übernimmt ein Investor einen Standort, liegt in der Regel ein Betriebsübergang vor: Die Arbeitsverhältnisse gehen mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Inhaber über (§ 613a BGB). Die Beschäftigten behalten also ihre Arbeitsverträge samt Betriebszugehörigkeit; eine Kündigung allein „wegen“ des Betriebsübergangs ist unwirksam. Über den Übergang muss rechtzeitig schriftlich unterrichtet werden, und die Arbeitnehmer haben ein Widerspruchsrecht.
Und die Standorte ohne Übernehmer?
Für Filialen, die kein Investor übernimmt, drohen betriebsbedingte Kündigungen. Dann gelten die üblichen Schutzmechanismen – Sozialauswahl, Beteiligung des Betriebsrats über Interessenausgleich und Sozialplan – im Insolvenzverfahren allerdings mit einer verkürzten Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten (§ 113 InsO).
Praxistipp
Für betroffene Mitarbeiter: Prüfen Sie ein Unterrichtungsschreiben zum Betriebsübergang genau, bevor Sie widersprechen – ein Widerspruch kann den Arbeitsplatz gefährden. Erhalten Sie eine Kündigung, wahren Sie unbedingt die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage und suchen Sie den Kontakt zum Betriebsrat. Betroffene aus dem Allgäu und vom Bodensee berate ich gerne an meinem Kanzleistandort in Lindau am Bodensee.
Bei Fragen rund um Betriebsübergang, Insolvenz und Kündigung – ich berate Sie gern!
