Es ist eine Nachricht, die dieser Tage viele Beschäftigte aufschreckt: Die Volkswagen AG hat Ende…
Arztzeugnis schon ab dem ersten Krankheitstag? Was in der Schweiz wirklich gilt
Sie wachen mit Fieber auf, melden sich im Betrieb krank – und am Telefon sagt Ihr Vorgesetzter: „Bringen Sie bitte ein Arztzeugnis, schon für heute.“ Darf er das überhaupt? „Erst ab dem dritten Tag“, heißt es oft. Dieser Satz gehört zu den hartnäckigsten Irrtümern im Schweizer Arbeitsrecht. Ein nüchterner Blick auf die Rechtslage lohnt sich – gerade weil an der Frage Ihr Lohn hängen kann.
Wer krank ist, muss es beweisen
Melden Sie sich krank, schulden Sie keine Arbeit – und der Arbeitgeber schuldet Ihnen für eine beschränkte Zeit dennoch den Lohn. Das regelt das Obligationenrecht (OR), also das schweizerische Vertragsrecht, zu dem auch der Arbeitsvertrag gehört. Art. 324a Abs. 1 OR bestimmt:
„Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, […] ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, […] sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.“
Den Grund für Ihre Abwesenheit müssen allerdings Sie belegen. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) – das Grundgesetz des Privatrechts – legt die Beweislast in Art. 8 demjenigen auf, der aus einer Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Für die Arbeitsunfähigkeit ist das übliche Beweismittel das Arztzeugnis.
Ab dem ersten Tag? Ja – aber nicht aus heiterem Himmel
Ein gesetzliches Mindestdatum, ab dem ein Zeugnis verlangt werden darf, gibt es nicht. Die verbreitete „Dreitagesregel“ steht in keinem Gesetz; sie stammt meist aus dem Arbeitsvertrag, dem Personalreglement oder einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV), also den zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern ausgehandelten Branchenregeln. Fehlt eine solche Abrede, kann der Arbeitgeber ein Zeugnis grundsätzlich schon ab dem ersten Krankheitstag verlangen. Grundlage ist sein Weisungsrecht (Art. 321d OR):
„Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.“
Die Weisung muss sachlich bleiben und darf nicht schikanös sein – im Normalfall ist das Verlangen eines Zeugnisses ab dem ersten Tag aber zulässig, erst recht, wenn es im Vertrag oder Reglement festgehalten ist.
Das Zeugnis ist ein Indiz – kein Freibrief
Umgekehrt ist ein Arztzeugnis kein unumstößlicher Beweis. Es begründet nur die tatsächliche Vermutung, dass Sie arbeitsunfähig sind. Der Arbeitgeber darf diese Vermutung erschüttern – etwa wenn Sie während der „Krankschreibung“ eine unvereinbare Tätigkeit ausüben, wenn das Zeugnis rückwirkend ohne Untersuchung ausgestellt wurde oder begründete Zweifel bestehen. Bei echten Zweifeln kann er auf eigene Kosten eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt verlangen. Verweigern Sie die Mitwirkung grundlos, riskieren Sie nach Mahnung den Wegfall der Lohnfortzahlung.
Praxistipp
Werfen Sie einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag, das Personalreglement und einen allfälligen GAV: Dort steht, ab welchem Tag ein Zeugnis fällig ist. Gilt die Pflicht „ab dem ersten Tag“, holen Sie das Zeugnis auch bei kurzer Krankheit – sonst droht Ihnen der Verlust der Lohnfortzahlung für diese Tage. Achten Sie darauf, dass das Zeugnis Grad und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit klar ausweist. Und melden Sie sich im Krankheitsfall unverzüglich; die Meldung ist das eine, der Nachweis das andere.
Bei Fragen rund um Krankheit, Lohnfortzahlung und Arztzeugnis im Arbeitsverhältnis – ich vertrete Sie in der ganzen deutschsprachigen Schweiz und berate Sie gern!
