Es ist eine Nachricht, die dieser Tage viele Beschäftigte aufschreckt: Die Volkswagen AG hat Ende…
WhatsApp-Lästern über den Chef: das Bundesarbeitsgericht schärft nach
Vor zwei Jahren habe ich an dieser Stelle über eine vielbeachtete Entscheidung berichtet: Wer in einer privaten WhatsApp-Gruppe über Vorgesetzte und Kollegen herzieht, kann seinen Arbeitsplatz verlieren. Eine Parallelentscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) konkretisiert, wann sich ein Arbeitnehmer überhaupt auf die Vertraulichkeit solcher Chats berufen kann – und die Hürde liegt hoch.
Worum es ging
Ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer war Mitglied einer privaten Chatgruppe aus sieben Personen. Über Jahre fielen dort grob beleidigende, fremdenfeindliche und menschenverachtende Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen, teils verbunden mit Aufrufen zu Gewalt. Über Umwege gelangte der Chatverlauf zum Arbeitgeber, der außerordentlich fristlos kündigte.
Die „berechtigte Vertraulichkeitserwartung“ – und ihre Grenzen
Zwar können vertrauliche Äußerungen geschützt sein. Entscheidend ist aber, ob der Arbeitnehmer berechtigt darauf vertrauen durfte, dass seine Worte die Gruppe nicht verlassen. Bei einer Gruppe dieser Größe und Zusammensetzung sei das die große Ausnahme. Das BAG formuliert unmissverständlich:
„In einer Konstellation wie der vorliegenden wird eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung daher nur im Ausnahmefall in Betracht kommen.“
Wer sich darauf beruft, trägt die Darlegungslast. Das Gericht verlangt vom Arbeitnehmer,
„substantiiert darzulegen, warum er eine berechtigte und nicht nur eine einseitige, subjektive Vertraulichkeitserwartung haben durfte, dass nicht ein einziges Gruppenmitglied seine Äußerungen Dritten offenbart, wofür bislang nichts spricht.“
Verschlüsselung schützt nicht
Besonders praxisrelevant: Dass der Messengerdienst die Nachrichten „Ende-zu-Ende“ verschlüsselt, hilft nicht weiter. Die technisch sichere Übertragung sagt nichts darüber aus, ob die Empfänger die Inhalte für sich behalten:
„Die vermeintlich sichere Übermittlung der Äußerungen an andere Gesprächsteilnehmer begründet aber kein Vertrauen ihres Absenders dahingehend, dass die Empfänger die an sie übermittelten Inhalte vertraulich behandeln.“
Auch „langjährige Freundschaft“ oder Verwandtschaft einzelner Mitglieder genügen laut BAG nicht, um auf Geheimhaltung vertrauen zu dürfen – je größer der Kreis, desto unwahrscheinlicher die berechtigte Erwartung.
Praxistipp
Für Arbeitnehmer: Behandeln Sie einen Gruppenchat nie wie ein vertrauliches Vier-Augen-Gespräch. Grobe Beleidigungen oder gar Gewaltaufrufe über Chef und Kollegen können auch aus einer „privaten“ Gruppe heraus eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Für Arbeitgeber: Eine Kündigung will dennoch sorgfältig vorbereitet sein – es kommt auf Inhalt, Gruppengröße und Nachweisbarkeit an.
Die Grundlagen zu diesem Thema habe ich bereits in meinem Beitrag „Lästern in der privaten WhatsApp-Gruppe – kann das die Kündigung rechtfertigen?“ dargestellt; die neue Entscheidung schärft den Maßstab für die Vertraulichkeitserwartung weiter.
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