Über die Krise des Allgäuer Traditionshändlers Feneberg habe ich hier mehrfach berichtet – von den…
Nach der Kündigung nach Hause geschickt? Grenzen der Freistellung
Wer eine Kündigung erhält, wird vom Arbeitgeber häufig sofort „freigestellt“ – nach Hause geschickt, bei fortlaufender Bezahlung. Viele Arbeitsverträge enthalten dafür eine vorformulierte Freistellungsklausel. Das Bundesarbeitsgericht hat solchen Klauseln nun enge Grenzen gesetzt.
Pauschale Freistellungsklauseln sind unwirksam
Formularmäßige Klauseln, die dem Arbeitgeber eine jederzeitige Freistellung erlauben, ohne konkrete Voraussetzungen zu benennen, benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen und sind unwirksam (§ 307 BGB). Der Hintergrund: Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung – und zwar auch während der Kündigungsfrist (BAG, Urteil vom 25.03.2026 – 5 AZR 108/25). Eine Freistellung ist nur zulässig, wenn im Einzelfall ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Arbeitgebers besteht – etwa Wettbewerbsgefahr oder ein handfester Vertrauensverlust.
Praxistipp
Für Arbeitnehmer: Eine pauschale Freistellung müssen Sie nicht ohne Weiteres hinnehmen – Ihr Beschäftigungsanspruch bleibt bestehen (er ist auch mit Blick auf Erfahrung, Referenzen und Resturlaub wertvoll). Für Arbeitgeber: Begründen Sie eine Freistellung konkret im Einzelfall; ein bloßer Verweis auf eine allgemeine Vertragsklausel trägt nicht mehr.
Bei Fragen rund um Kündigung und Freistellung – ich berate Sie gern!
