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Urlaub schützt nicht vor Kündigung!

Haben Sie Ihren Sommerurlaub schon genossen oder fahren Sie noch im September in die „schönsten Wochen des Jahres“? Bei aller Freude über Urlaub und Erholung kann es auch ganz schnell vorbei sein mit dem Erholungseffekt, wenn Sie nach dem Urlaub oder auch kurz davor eine Kündigung Ihres Arbeitsvertrages im Briefkasten liegen haben. Denn Urlaub schützt vor Kündigung nicht!

Urlaub schützt nicht vor Kündigung

Einem Mandanten erging es so: Kurz vor der Urlaubszeit erhielt er am 25.7. seine ordentliche betriebsbedingte Kündigung. Zum Glück wandte es sich sofort an mich, denn der Fall barg noch eine Besonderheit. Der Betrieb hat seinen Sitz in Baden-Württemberg und – was Sie als aufmerksame Leser unserer Beiträge im dossier-arbeitsrecht wissen – mit der Kündigung läuft eine Frist von drei Wochen für die Kündigungsschutzklage.

Bei Kündigung: 3-Wochen Frist beachten

Die Kündigung ist in Zeiten nachgewiesener Krankheit und auch im Urlaub möglich. Es muss nur ein tatsächlicher Kündigungsgrund vorhanden sein. Um diesen „herauszufinden“ und die Chance auf den Erhalt des Arbeitsplatzes hoch zu halten, ist jedem betroffenen Arbeitnehmer zu empfehlen, den Betriebsrat zu konsultieren und in einer Frist von drei Wochen ab Zugang einer Kündigung beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage zu erheben (Par. 4 Kündigungsschutzgesetz).

Bundeseinheitliche Feiertage hemmen Fristen

Die Besonderheit in unserem „grenzüberschreitenden Fall“ war jedoch, dass die 3-Wochen-Frist am 15.08. ablief, in Bayern der Feiertag „Maria Himmelfahrt“. Dennoch läuft die Frist auch an diesem Feiertag ab, weil es sich nicht um einen „bundeseinheitlichen Feiertag“ handelt. Nur solche bundeseinheitlichen Feiertage wie Neujahr, Karfreitag und Ostern, der Maifeiertag oder der erste und zweite Weihnachtstag hemmen Fristen, nicht jedoch Feiertage in einzelnen Bundesländern oder gar nur in einer Stadt, wie das Friedensfest in Augsburg.

Also musste in unsrem Fall die Klage am bayerischen Feiertag in Karlsruhe bei Gericht eingehen. Sollten Sie eine Klage nach dem Urlaub im Briefkasten finden – rufen Sie uns gerne an, auch wenn die drei Wochen schon vorüber sind. Bei nachgewiesenem Urlaub kann „Wiedereinsetzung“ beantragt werden, aber auch hierfür gelten Fristen.

Wir beraten Sie gerne!

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