Verdient eine Frau weniger als ein Mann auf vergleichbarer Position, muss sie den Lohnunterschied vor…
Urlaub für freie Mitarbeiter? Wenn „selbstständig“ nicht das ganze Bild ist
Freie Mitarbeiter und Honorarkräfte gelten als selbstständig – und Selbstständige haben keinen bezahlten Urlaub, so die verbreitete Annahme. Doch das stimmt nicht immer, wie eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln zeigt.
Der Fall: der freie Kursleiter
Ein auf Honorarbasis tätiger Kursleiter verlangte bezahlten Urlaub. Das Landesarbeitsgericht Köln erkannte ihn als „arbeitnehmerähnliche Person“ an und sprach ihm einen Urlaubsanspruch zu (LAG Köln – 7 SLa 511/24).
Arbeitnehmerähnliche Personen haben Urlaubsanspruch
Das Bundesurlaubsgesetz gilt ausdrücklich auch für „arbeitnehmerähnliche Personen“ (§ 2 BUrlG). Das sind wirtschaftlich abhängige, sozial vergleichbar schutzbedürftige Selbstständige – typischerweise, wer im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist und keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, hat trotz „freien“ Vertrags Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Praxistipp
Für freie Mitarbeiter: Wenn Sie überwiegend von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig sind, kann Ihnen bezahlter Urlaub zustehen – und häufig stellt sich dann auch die Frage der Scheinselbstständigkeit (siehe dazu auch meinen früheren Beitrag zu den Honorarärzten). Für Auftraggeber: Klären Sie den Status Ihrer freien Mitarbeiter frühzeitig; die Folgen reichen von Urlaubsansprüchen bis zur Sozialversicherungspflicht.
Bei Fragen rund um freie Mitarbeit, Status und Urlaub – ich berate Sie gern!
