Über die Krise des Allgäuer Traditionshändlers Feneberg habe ich hier mehrfach berichtet – von den…
Urlaub für freie Mitarbeiter? Wenn „selbstständig“ nicht das ganze Bild ist
Freie Mitarbeiter und Honorarkräfte gelten als selbstständig – und Selbstständige haben keinen bezahlten Urlaub, so die verbreitete Annahme. Doch das stimmt nicht immer, wie eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln zeigt.
Der Fall: der freie Kursleiter
Ein auf Honorarbasis tätiger Kursleiter verlangte bezahlten Urlaub. Das Landesarbeitsgericht Köln erkannte ihn als „arbeitnehmerähnliche Person“ an und sprach ihm einen Urlaubsanspruch zu (LAG Köln – 7 SLa 511/24).
Arbeitnehmerähnliche Personen haben Urlaubsanspruch
Das Bundesurlaubsgesetz gilt ausdrücklich auch für „arbeitnehmerähnliche Personen“ (§ 2 BUrlG). Das sind wirtschaftlich abhängige, sozial vergleichbar schutzbedürftige Selbstständige – typischerweise, wer im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist und keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, hat trotz „freien“ Vertrags Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Praxistipp
Für freie Mitarbeiter: Wenn Sie überwiegend von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig sind, kann Ihnen bezahlter Urlaub zustehen – und häufig stellt sich dann auch die Frage der Scheinselbstständigkeit (siehe dazu auch meinen früheren Beitrag zu den Honorarärzten). Für Auftraggeber: Klären Sie den Status Ihrer freien Mitarbeiter frühzeitig; die Folgen reichen von Urlaubsansprüchen bis zur Sozialversicherungspflicht.
Bei Fragen rund um freie Mitarbeit, Status und Urlaub – ich berate Sie gern!
