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Krank nach dem Tattoo – zahlt der Arbeitgeber trotzdem?

Wer krank ist, hat Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Doch dieser Anspruch hat eine wichtige Voraussetzung: Die Erkrankung darf nicht selbst verschuldet sein. Was das bedeuten kann, zeigt ein Fall um eine entzündete Tätowierung.

Der Fall: Entzündung nach dem Tätowieren

Eine Arbeitnehmerin wurde arbeitsunfähig, weil sich eine frisch gestochene Tätowierung entzündet hatte. Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung – und das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gab ihm recht (LAG Schleswig-Holstein – 5 Sa 284a/24).

Wann eine Krankheit „verschuldet“ ist

Entgeltfortzahlung gibt es nur bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit (§ 3 EFZG). „Verschulden“ meint dabei nicht jede Unvorsichtigkeit, sondern einen groben Verstoß gegen das eigene Interesse – ein Verhalten, das ein verständiger Mensch vermieden hätte. Das Gericht wertete das bewusste Eingehen des mit einer Tätowierung verbundenen Infektionsrisikos als ein solches Verschulden gegen sich selbst. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als solche ändert daran nichts – sie belegt die Krankheit, nicht deren Ursache.

Praxistipp

Für Arbeitnehmer: Bei „selbstgeschaffenen“ Gesundheitsrisiken kann die Entgeltfortzahlung ausnahmsweise entfallen. Die Hürde dafür ist zwar hoch – alltägliche Risiken genügen nicht –, doch dieser Fall zeigt, dass sie überschritten sein kann. Für Arbeitgeber: Die Verweigerung der Entgeltfortzahlung will gut begründet sein; das Verschulden muss der Arbeitgeber darlegen.

Bei Fragen rund um Krankheit und Entgeltfortzahlung – ich berate Sie gern!

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