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Missbräuchliche Kündigung: Wenn sich Wehren lohnt (Teil 2)

In Teil 1 habe ich von einem Produktionsleiter berichtet, dem wegen einer seit jeher bekannten gesundheitlichen Einschränkung gekündigt wurde – aus meiner Sicht eine klar missbräuchliche Kündigung. Wir haben fristgerecht Einsprache erhoben und ein Schlichtungsgesuch eingereicht. Nun zum Ergebnis.

Die Einigung: rund CHF 31’000 und Weiterbeschäftigung

Bereits in der Schlichtungsverhandlung – also ohne langwierigen Prozess – kam ein Vergleich zustande. Die Arbeitgeberin verpflichtete sich, offene Lohnansprüche von rund CHF 17’800 brutto nachzuzahlen und zusätzlich rund CHF 13’200 als Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung zu leisten – zusammen rund CHF 31’000. Bis zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde der Mitarbeiter zudem weiterbeschäftigt.

Die „Strafe“ für eine missbräuchliche Kündigung

Der Kern eines solchen Falls ist die Entschädigung nach Art. 336a des Obligationenrechts [OR]. Wichtig zu verstehen: Eine missbräuchliche Kündigung bleibt in der Schweiz grundsätzlich wirksam – das Arbeitsverhältnis endet also trotzdem. Die Arbeitgeberin schuldet aber eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen. Diese hat Straf- und Ausgleichscharakter: Sie soll das erlittene Unrecht abgelten und künftige missbräuchliche Kündigungen unattraktiv machen. Wie hoch sie ausfällt, richtet sich nach den Umständen – etwa der Schwere des Verstoßes, der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Verhalten der Beteiligten.

Warum die Schlichtung so wertvoll ist

Ein vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossener Vergleich ist kein bloßes „Papier“: Er hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]) und ist damit sofort durchsetzbar. Für meinen Mandanten bedeutete das ein rasches, sicheres Ergebnis – ohne die Kosten, die Dauer und das Risiko eines vollen Gerichtsverfahrens.

Praxistipp

Nehmen Sie eine Kündigung, die Ihnen ungerecht erscheint, nicht einfach hin – aber handeln Sie schnell: schriftliche Einsprache vor Ablauf der Kündigungsfrist (Art. 336b OR), danach 180 Tage für die Klage. Wer diese Fristen verpasst, verliert den Anspruch auf Entschädigung, so berechtigt er auch sein mag. Lassen Sie Ihren Fall frühzeitig prüfen.

Bei Fragen rund ums Schweizer Arbeitsrecht – ich vertrete Sie in der ganzen deutschsprachigen Schweiz und berate Sie gern!

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