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Tag der Arbeit – Hoffnung für Befristete?

Der Bundesarbeitsminister strebt eine Neuregelung der „sachgrundlosen Befristung“ an. Das klingt erst mal gut. Die Zahl der befristeten Arbeitsverhältnisse in Deutschland ist nach den Erhebungen des statistischen Bundesamtes relativ konstant und liegt zwischen 4,6 und 5,2 Millionen Arbeitsverhältnissen. Die Quote (im Verhältnis zur Gesamtzahl der Arbeitsverhältnisse, d.h. befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse addiert) liegt zuletzt (Stand 2019) bei knapp 12 Prozent (davor z.B. in 2005 auch schon bei 14,6 Prozent).

Befristungsdauer soll gesenkt werden

Nun sollen einige Regelungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz nach einem Referentenentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium geändert werden, Beobachter sprechen von „Verschärfung“, weil die zulässige Dauer der sachgrundlosen Befristung gesenkt werden soll von derzeit zwei Jahren auf 18 Monate.

Nach Überschreitung dieser Zeitspanne solle jedes weitere sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis automatisch als „unbefristet“ gelten.

und wieder eine „Quote“

Eine Quote soll es auch geben: Par. 14 des TzBfG soll um einen Absatz 5 ergänzt werden, der in Betrieben mit mehr als 75 Mitarbeitern eine Befristungsquote von maximal 2,5 Prozent einführt.

(5) Beschäftigt der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 75 Arbeitnehmer, so setzt die Zulässigkeit einer Befristung nach Absatz 2, Absatz 2a oder Absatz 4 oder deren Verlänge- rung zusätzlich voraus, dass zum Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme nicht mehr als 2,5 Prozent der Arbeitnehmer aufgrund eines nach dem … [ein- setzen: Datum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Regelung nach Artikel 4 Absatz 1] geschlossenen oder verlängerten kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nach Absatz 2, Ab- satz 2a oder Absatz 4 beschäftigt sind. Für die Berechnung dieses Anteils von 2,5 Prozent ist auf die Anzahl der Arbeitnehmer am ersten Kalendertag des vo- rangegangenen Quartals abzustellen.“

aus dem Referentenentwurf des BMAS

Die begrenzte Sinnhaftigkeit derartiger „Quoten“ konnte man schon bei der Brückenteilzeit beobachten.

Befristungsketten sollen kürzer werden

Auch bei der Aneinanderreihung von Befristungen mit Sachgrund soll sich etwas ändern – Eine Befristung mit Sachfremd soll bei demselben Arbeitgeber nur noch fünf Jahre zulässig sein, dies jedoch auch wieder mit der Ausnahme versehen, dass die „Eigenart der Arbeitsleistung“ die Befristung rechtfertige. Interessant könnte es werden, wenn die Haushaltsbefristung der öffentlichen Hand abgeschafft werden sollte. Jedenfalls wäre eine Begrenzung von Befristungsketten in der Praxis begrüßenswert. Derzeit muss noch im Einzelfall eine „Rechtsmißbrauchskontrolle“ vorgenommen werden, die teilweise kuriose Ergebnisse zu Tage fördert, wie ich in einem kürzlich vom Arbeitsgericht Karlsruhe entschiedenen Fall erfahren durfte.

Ob aus dem Referentenentwurf tatsächlich noch ein Gesetz wird, ist bei der noch verbleibenden Zeit bis September 2021 und der dann anstehenden Neuwahl des Bundestages fraglich; mit der Neuwahl des Bundestages fallen alle nicht beschlossenen Gesetzesvorhaben der „Diskontinuität“ anheim. Es bräuchte dann in der 20.Legislaturperiode ein neues Gesetzgebungsverfahren.

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