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Rechtsschutzversicherung – jetzt!

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung? Ja? Prima – sehen Sie doch bitte mal nach oder fragen Sie Ihren Versicherungsagenten, was tatsächlich alles vom Versicherungsschutz umfasst ist. Risikoausschlüsse und „versichertes Risiko“, das muss Ihnen erklärt werden oder klar sein – haben Sie eine Rechtsschutzversicherung nur für den Kfz-Bereich oder auch fürs Arbeitsrecht? Sind Sie als Mieter oder Vermieter versichert? Deckt Ihre Rechtsschutzversicherung auch Auseinandersetzungen mit Ihrer finanzierenden Bank, wenn es um einen Darlehenswiderruf geht oder um fehlerhafte Beratung? Es ist wichtiger denn je!

Rechtsschutz auch für Selbständige

Was lange Jahre nicht, jedenfalls nicht mit vernünftigen Aufwand zu haben war, ist die Rechtsschutzversicherung für Selbständige und Unternehmer – dabei ist auch dieses Risiko so wichtig abzusichern. Denn die Erfahrung zeigt:

Sie können sich nicht aussuchen, ob Sie verklagt werden!

RA Michael R. Moser, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsschutz im Arbeitsrecht – jetzt!

Im Zuge der Corona-Pandemie gehen Fachleute von erheblichen Verwerfungen auf dem Arbeitsmarkt aus. Die Zahl der Arbeitnehmer in Kurzarbeit nimmt zwar seit Januar 2021 wieder merklich ab (April 2020 – mehr als 8 Millionen in Kurzarbeit, Januar 2021 975.265, Februar 2021 500.176, Quelle: Bundesagentur für Arbeit) aber die Zahl der „Unterbeschäftigten“ (ca. 3,6 Millionen) und die Arbeitslosenzahlen verharren auf hohem Niveau (2,9 Millionen; Eckzahn zu den Auswirkungen der Coronakrise auf den Arbeitsmarkt , Februar 2021). Es gibt also keine „Sicherheit“, ob Ihr Arbeitsplatz durch die Krise kommt, oder ob die Personalabteilung nicht doch überraschend mit einer betriebsbedingten Kündigung „um die Ecke“ kommt.

Arbeitsrecht erste Instanz – jeder trägt seine Kosten selbst

Wenn Sie eine Kündigung erhalten, oder sich sonst ungerecht vom Arbeitgeber behandelt fühlen, so sollten Sie zweierlei wissen: Sie können zum Arbeitsgericht gehen und Sie müssen keine (!) Kosten der Gegenseite tragen, wenn das Verfahren in der ersten Instanz beendet wird.

In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. (…)

Par. 12a Arbeitsgerichtsgesetz

Eine Rechtsschutzversicherung gibt Ihnen dabei die gute Gewissheit, dass Sie Ihr Recht bekommen, ohne dafür ein großes Kostenrisiko einzugehen. Allerdings sollten Sie, worauf die Versicherungswirtschaft zu Recht hinweist, rechtzeitig die Versicherung abschließen, denn in der Regel gilt eine „Wartefrist“ von 3 Monaten. Ihr Versicherungsagent berät Sie gerne – bei Fragen rund ums Arbeitsrecht: schreiben Sie mir, oder rufen Sie mich an!

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