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BGH bestätigt Urlaubsabgeltung als ersatzfähigen Schaden

Wenn ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt „ausfällt“ hat er einen gesetzlichen Anspruch Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen nach den Bestimmungen des „Entgeltfortzahlungsgesetzes“. Der Arbeitgeber hat nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein Mitarbeiter verletzt worden war für sechs Wochen den Lohn weitergezahlt. Der Mitarbeiter war jedoch so schwer verletzt worden, dass er über zwei Jahre Krankengeld bezog. Vor Gericht stritt der Arbeitgeber mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.

Neben der Entgeltfortzahlung hat jedoch der Arbeitnehmer auch Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs (EuGH, „Schulz-Hoff“, Urteil vom 20.1.2009 – C 350/06 und C-520/06). Danach verfallen die Urlaubsabgeltungsansprüche, wenn der Urlaub wegen Krankheit des Arbeitnehmers nicht genommen werden konnte, erst 15 Monate nach Ablauf des betroffenen Urlaubsjahres. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte mit Urteil vom 07.8.2012 (9 AZR 353/10) diese Rechtsprechung bestätigt.

Urlaubsabgeltung gehört zum Schaden

Der Arbeitgeber forderte von der Haftpflichtversicherung auch noch knapp 5.000 Euro an Urlaubsabgeltung und Anwaltskosten. Das Landgericht Limburg hatte die Klage teilweise abgewiesen und die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 13.8.2013 (VI ZR 389/12) die rechtliche Frage entschieden, in welchem Umfang der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers auch Lohn und Lohnnebenkosten als Schadensersatz zahlen muss. Der BGH stellt klar, dass zum ersatzfähigen Schaden die Entgeltfortzahlung, die Urlaubsabgeltung und auf die Leistungen entfallende Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und eventuell angefallene Verzugszinsen und Anwaltskosten zählen. Der BGH hat auch bestätigt, dass der Zeitraum, in dem die Urlaubsabgeltung zu leisten ist, nach der gefestigten Rechtsprechung von EuGH und BAG für die Dauer des Übertragungszeitraums von 15 Monaten zu bezahlen ist. Allerdings ist dieser Abgeltungsanspruch auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch (gerechnet nach Jahresarbeitstagen) begrenzt und umfasst nicht einen eventuell darüber hinausgehenden vertraglichen Urlaub.

 

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