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Teilzeit – ab 1.1.19 geht der Aufzug (doch) in beide Richtungen

Der Gesetzgeber feiert sich selbst: Ab dem 1.1.2019 tritt eine Änderung zum Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Kraft. Mit dem neuen Par. 9a TzBfG wird die sogenannte „Brückenteilzeit“ eingeführt (BT-Drs. 19/3452), die den Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf zeitlich begrenzte Reduzierung der Arbeitszeit und damit eine automatische Rückkehr zur „alten“ (nicht reduzierten) Arbeitszeit erlauben soll.

„Der Aufzug“ geht (nun doch)  in beide Richtungen

Neu dabei ist: einen Anspruch auf Reduzierung hatte der Arbeitnehmer schon nach bisheriger Rechtslage – Par. 8 TzBfG verlangte lediglich das sechsmonatige Bestehen des Arbeitsverhältnisses in einem Betrieb mit mehr als 15 Arbeitnehmern. Der Arbeitnehmer hat damit einen Rechtsanspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit. Eine Rückkehr in Vollzeit bzw. zur „alten“ Arbeitszeit (spricht der Stundenzahl vor dem Reduzierungsverlangen), ist nach Par. 9 TzBfG nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer bei der Besetzung einer Vollzeitstelle „bevorzugt zu berücksichtigen“. Eine Garantie für den Arbeitnehmer, später wieder „Vollzeit“ arbeiten zu können, gab es nicht.

Brückenteilzeit – eine quasi Rückkehrautomatik

Der neue Par. 9a TzBfG soll dieses Manko ausgleichen und den Arbeitnehmern – in Abhängigkeit von der Betriebsgröße und der Anzahl der Kolleginnen und Kollegen, die bereits Brückenteilzeit beansprucht haben – einen Rechtsanspruch geben, die Arbeitszeit zwischen 1 und 5 Jahren zu reduzieren und danach quasi „automatisch“ zur alten Arbeitszeit zurückkehren zu können. Weitere Voraussetzung ist eine Mindestbetriebsgröße von „in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer“.

Gesetz schreibt Obergrenze vor

Dabei begrenzt das Gesetz aber zugleich die maximale Anzahl von Arbeitnehmern (AN), die „Brückenteilzeit“ beanspruchen können auf  vier ( in Betrieben mit mehr als 45 bis 60 AN) bis maximal 14  (in Betrieben mit mehr als 195 bis 200 AN), Par. 9a Abs. 2 TzBfG n.F..

Allein schon diese „Obergrenze“ zeigt die tatsächlichen Grenzen des Gesetzes und der Chancen der AN auf, von dieser neuen Regelung zu profitieren. Die Arbeitgeber müssen sich jedoch auf einen Regelungsmehraufwand einstellen, der mit dem Jahreswechsel einhergeht.

Bei Fragen rund ums Arbeitsrecht – wir beraten Sie gern.

 

 

 

 

 

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