Überspringen zu Hauptinhalt

Risiko: Pinkelpause im Homeoffice

Sozialgericht München urteilt: Unfall auf dem Weg zur Toilette vom heimischen Arbeitszimmer ist nicht versichert

Im Betrieb in der Regel kein Thema: verunfallt der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit auf dem Weg im Betrieb, ist er versichert – das gilt auch für den Toilettengang, denn dieser ist „betrieblich bedingt“, dient er doch der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers.

Anders im homeoffice. Der Kläger arbeitet aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber zu 100% im „Homeoffice“. Dieses befindet sich im Untergeschoss eines Zweifamilienhauses. Die Toilette im Erdgeschoss erreicht man über eine Treppe nach oben. Auf dem Weg zurück zum Arbeitsplatz „übersieht“ der Arbeitnehmer die letzte Stufe der Treppe, stolpert und stürzt. Dabei zieht er sich eine „Jones-Fraktur“ am linken Fuß zu. Ein halbes Jahr Arbeitsunfähigkeit und Reha sind die Folge und ein Streit mit der Berufsgenossenschaft.

„Wegerisiko“ in Privatwohnung

Die will nämlich den Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Dagegen klagt der Arbeitnehmer und unterliegt vor dem Sozialgericht München (Urteil vom 04.07.2019 – Aktenzeichen S 40 U 227/18).

Das Sozialgericht differenziert den Toilettengang im Betrieb und den im „Homeoffice“ und kommt zu einem klaren Ergebnis.

Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung beruhe „auch bei an sich privaten Verrichtungen wie dem Gang zur Toilette auf dem Gedanken der Haftung des Arbeitgebers für die Mängel seiner Arbeitsgeräte und der Ausstattung des Arbeitsplatzes. Der Arbeitnehmer wechselt in die (auch räumliche) Sphäre des Arbeitgebers und damit in dessen Risikosphäre, weil er in einen fremden Betrieb und dessen räumliche und zeitliche Organisation eingegliedert ist. Dieser Gedanke greift aber nicht für das Homeoffice, jedenfalls nach Verlassen der eigentlichen Arbeitsstätte, also grundsätzlich des Arbeitszimmers (so das BSG im Urteil vom 05.07.2016 – B 2 U 5/15 R). Im Homeoffice besteht keine räumliche oder zeitliche Eingliederung in einen Betrieb; mit Verlassen der Betriebsstätte begibt sich ein Versicherter vielmehr in seinen häuslichen Bereich und damit seine eigene Risikosphäre. Diese ist zudem der ansonsten im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehenen Kontrolle und Prävention durch den Arbeitgeber entzogen.“

An den Anfang scrollen