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WhatsApp: Sie auch in der Abmahnfalle?

1,2 Milliarden Menschen betroffen!

Das statistische Bundesamt geht davon aus, dass weltweit 1,2 Milliarden Smartphonebesitzer diesen Messenger-Dienst nutzen; in Deutschland sind in der Altersgruppe von 14 bis 19 Jahren 89 Prozent der Bevölkerung „whatsapp“-Nutzer.

 

Nutzung von WhatsApp ist eine „deliktische Handlung“…

Doch damit hat die Justiz ein Problem. Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat in einem bemerkenswerten Beschluss (Aktenzeichen F 120/17 EASO, vom 15.05.2017) entschieden, dass die Nutzung dieser App eine fortwährende „deliktische Handlung“ darstellt:

 

Adressbuch wird in Klardaten-Form übertragen…

„Wer den Messenger-Dienst „WhatsApp“ nutzt, übermittelt nach den technischen Vorgaben des Dienstes fortlaufend Daten in Klardaten-Form von allen in dem eigenen Smartphone-Adressbuch eingetragenen Kontaktpersonen an das hinter dem Dienst stehende Unternehmen (…) Wer durch seine Nutzung von „WhatsApp“ diese andauernde Datenweitergabe zulässt, ohne zuvor von seinen Kontaktpersonen aus dem eigenen Telefon-Adressbuch hierfür jeweils eine Erlaubnis eingeholt zu haben, begeht gegenüber diesen Personen eine deliktische Handlung und begibt sich in die Gefahr, von den betroffenen Personen kostenpflichtig abgemahnt zu werden.“ 

Datenschutz wird permanent missachtet…

In den Entscheidungsgründen wird das Amtsgericht sehr deutlich: Der Nutzer des Messenger-Dienstes WhatsApp ist verpflichtet, von allen im Adressbuch des Smartphones gespeicherten Personen (Kontakten) eine schriftliche Zustimmungserklärung einzuholen, dass diese Daten (verkürzt gesagt) regelmäßig an die WhatsApp Inc. in Kalifornien/USA übertragen werden „wo diese Daten zu vielfältigen Zwecken des Betreibers (…) frei weiter verwendet werden können“, so das Amtsgericht weiter. Die Personen, deren Kontaktdaten auf dem betreffenden Smartphone gespeichert sind, werden, so das Amtsgericht, in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

Kostenpflichtige Abmahnung droht – ca. 500 Euro pro Kontakt

Darauf gestützt kann jede Person, deren Daten in einem entsprechenden Smartphone oder Endgerät gespeichert sind und auf dem „WhatsApp“ betrieben wird den Inhaber des Smartphones kostenpflichtig abmahnen und Unterlassung verlangen. Die dafür anfallenden (fremden) Anwaltskosten belaufen sich auf knapp 500 Euro, wie das Amtsgericht vorrechnet.

Wird das Smartphone beruflich genutzt, kommt ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hinzu. Für Handynutzer ist diese Gerichtsentscheidung ein „must know“. Letztlich bleibt nur, zu einem „legalen“ Messanger-Dienst zu wechseln. Das Gericht nennt exemplarisch zwei davon: „threema.ch“ und „hoccer.com“. Bei Fragen ums Recht – Ihr Anwalt berät Sie gerne!

 

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