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Wenn Kollegen nicht miteinander können – muss der Arbeitgeber einen kündigen?

Liebe Leserinnen und Leser,

 

Wenn es im Unternehmen und zwischen den Kollegen so richtig „knirscht“, Sand im Getriebe des Betriebsklimas ist und die Situation zu einem „der bzw. die oder ich“ eskaliert, kann der auf Druck von Arbeitskollegen kündigen. Weil Anlass zu dieser Kündigung der „Druck“ der Arbeitskollegen auf den Chef war, wird sie auch „Druckkündigung“ genannt.

 

Doch darf der Arbeitgeber nicht gleich jedem Druck nachgeben und den scheinbar unbeliebten oder für das Betriebsklima nicht mehr tragbaren Mitarbeiter kündigen, wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) in einer aktuellen Entscheidung (Az. 2 Sa 331/11) festgestellt hat. Wenn aber der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei einer Behörde angezeigt hat, ohne vorher mit ihm eine Klärung versucht zu haben kann das ein Grund sein, für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung.

 

Arbeitgeber muss versuchen Druck abzubauen

 

Der Kläger war als Vertriebsingenieur bei der Beklagten tätig. Im Februar 2011 kündigte die Arbeitgeberin mit der Begründung, zwei eng mit dem Kläger zusammenarbeitende Arbeitskollegen aus dem Vertrieb, die für hohen Umsatz sorgten, hätten gedroht, bei einer Weiterbeschäftigung des Klägers selbst zu kündigen. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis im März 2011 fristgemäß. 
Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt. Die Berufung der Arbeitgeberin hatte vor dem LAG keinen Erfolg. Der Arbeitgeber muss im Fall einer Kündigung wegen einer Drucksituation darlegen, welche konkreten Maßnahmen er ergriffen hat, um die Drucksituation in den Griff zu bekommen. Der Hinweis auf allgemeine Gespräche genügt nicht.
 Dennoch hatte das Arbeitsverhältnis keine Zukunft:

Die Arbeitgeberin stellte vor dem LAG einen Antrag, das Arbeitsverhältnis gegen den Willen des Klägers durch das Gericht gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, weil eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr erwartet werden könne. Aufgrund einer zurückliegenden Anschwärzung des Klägers erstattete die Agentur für Arbeit eine Strafanzeige gegen die Arbeitgeberin. Dieses führte zu einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen sie 
Das LAG gab dem Auflösungsantrag statt, weil durch die Strafanzeige eine gedeihliche weitere Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten sei. Der Arbeitnehmer hätte vor seinen Anschwärzungen bei einer Behörde eine Klärung mit der Arbeitgeberin versuchen müssen.

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