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Suff im Betrieb – wer trinkt, der fliegt?

Alkohol ist nicht nur ein Genussmittel, von dem der Deutsche im statistischen Mittel zwischen 2003 und 2013 in alkoholischen Getränken pro Jahr mehr als 140 Liter konsumiert, Alkohol ist auch Nervengift und kann zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Am Arbeitsplatz ist Alkohol um so problematischer als Eigengefährdung und Fremdgefährdung zusammen kommen und erhebliche Schäden durch Unfälle eintreten können, auf deren Kosten der Verursacher u.U. „sitzen bleibt“.

Betriebe greifen – nicht nur am Bau, der für seine Trinkfestigkeit in vergangenen Jahrzehnten bekannt war – immer häufiger zu einem strikten „Alkoholverbot“. Das kann durch arbeitsvertragliche Individualvereinbarung geschehen, aber auch durch Betriebsvereinbarung oder Betriebsanweisung.

Vom Grundsatz her gilt nach den Regelungen der Berufsgenossenschaften in den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, dass ohne Alkoholverbot, Alkoholkonsum nur in engen Grenzen erlaubt ist.

Nach § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschriften („Grundsätze der Prävention“; BGV A1 i.d.F. vom 01.01.2004) dürfen Unternehmer Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.

Gemäß § 15 Abs. 2 der Vorschrift dürfen Versicherte sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Eine solche Eigen- oder Fremdgefährdung ist nach der BG-Regel A1 zu § 15 Abs. 2 (vom Oktober 2005 i.d.F. vom Januar 2009) insbesondere beim Führen von Fahrzeugen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sowie beim Arbeiten in deren unmittelbarer Nähe gegeben.

Eine Missachtung dieser Vorgaben kann zum Verlust des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung führen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hatte einen solchen Fall zu entscheiden (Urteil vom 20.03.2014; Aktenzeichen 2 AZR 565/12):

Der Mitarbeiter in einem Entsorgungsunternehmen, das Schrott und Altmetalle weiterverkauft, war arbeitsvertraglich verpflichtet, für seine Arbeit eine gültige Fahrerlaubnis „Klasse 3“ zu besitzen, weil er mit den Fahrzeugen des Betriebs auch über öffentliche Straßen fahren musste, um von einem Betriebsteil in den anderen zu gelangen.

Da im Betrieb auch mit schweren Maschinen zu hantieren war, darunter auch Baggerfahrzeugen, Stapler und Lader mit Massen von 35 Tonnen und Ausgreifweiten von 20 Metern, verfügte der Betrieb ein striktes Alkoholverbot.

Der Mitarbeiter und spätere Kläger verschwieg seinem Arbeitgeber zunächst, dass ihm die Deutsche Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkohol entzogen worden war und er statt dessen nur einen „tschechischen Führerschein“ vorweisen konnte. Bekanntermaßen darf im Inland aber ein Kraftfahrzeug nicht geführt werden, wenn der ursprüngliche Deutsche Führerschein entzogen wurde.

Nachdem der Mitarbeiter wegen starker Alkoholisierung nach Hause geschickt werden musste, führte der Betrieb mit Zustimmung des Mitarbeiters Alkoholkontrollen durch. Dabei fiel der Mitarbeiter mit Alkoholwerten bis 1,81 Promille auf. Trotz einschlägiger Abmahnungen wegen „alkoholisierten Erscheinens am Arbeitsplatz“ kam er weiter mit Alkohol in problembehafteten Kontakt. Eine Entziehungskur brach er ab.

Das BAG bestätigte die Vorinstanz (LAG München 3 Sa 1134/11) und gab dem Arbeitgeber Recht, der aufgrund der erheblichen Betriebsablaufstörungen und einer negativen Zukunftsprognose betreffend den Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis kündigte.

Den Arbeitgebern ist zu empfehlen, Alkohol am Arbeitsplatz sehr kritisch gegenüber eingestellt zu bleiben und jedenfalls in Betrieben mit „gefahrgeneigter Arbeit“ ein generelles Alkoholverbot auszusprechen und am besten gleich im Arbeitsvertrag zu verankern.

 

 

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