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BAG: Sozialplan darf Abfindung auf Rentenniveau begrenzen
Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob in einem Sozialplan gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Par. 75 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG) bzw. gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach EU-Recht verstossen wird, wenn die Abfindung nach dem Bruttogehalt, der Betriebszugehörigkeit und dem Lebensalter (sog. „Standardformel“) berechnet wird, für „rentennahe“ Arbeitnehmer jedoch geringere Leistungen vorsieht. (Aktenzeichen 1 AZR 813/11 – Urteil vom 26.03.2013; Pressemitteilung des BAG Nr. 23/13)
Im Fall des 62-jährigen Klägers war die Differenz erheblich.
Nach dem Sozialplan erhielten Beschäftigte ab dem 58. Lebensjahr eine Abfindung, die eine Überbrückung bis zum frühestmöglichen Bezug der Altersrente darstellt und sich auf einen „nur“ 85% igen Bruttolohnausgleich unter Anrechnung des Arbeitslosengeldes beschränkte. Das waren im Fall des Klägers 4.974,62 Euro – wohingegen die „volle Abfindung“ nach der Beschäftigungsdauer etwa 240.000 Euro ausgemacht hätte.
Das BAG wies die Klage auf Zahlung der Differenzsumme bis zum höheren Betrag zurück. Ziel eines Sozialplanes, so das BAG, sei nur, künftige Nachteile auszugleichen, die durch eine Betriebsänderung entstehen. Nachdem den Verhandlungsparteien des Sozialplans regelmäßig nur begrenzte Mittel dafür zur Verfügung stehen, dürfen sie bei „rentennahen Arbeitnehmern“ nur deren wirtschaftlichen Nachteil bis zum vorzeitigen Renteneintritt ausgleichen. Darin besteht keine Altersdiskriminierung nach § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG. Eine Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung nach der „Standardformel“ besteht nicht, stellt das BAG fest.
(Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2011 – Aktenzeichen 6 Sa 613/11)