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BGH: Kündigungsfrist für Geschäftsführer

Der für Gesellschaftsrecht zuständige II. Senat des Bundesgerichtshofs hatte über eine fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers zu entscheiden (Aktenzeichen II ZR 273/11).

Der Kläger, ein Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft der Stadtsparkasse Düsseldorf und später der beklagten GmbH, hatte im Jahr 2000 einen Beratervertrag einer Tochtergesellschaft dieser GmbH mit einem Kölner Kommunalpolitiker im Range eines Bürgermeisters unterzeichnet. Hintergrund war die damals beabsichtigte Auflage eines Fonds unter Beteiligung der Stadtsparkasse Düsseldorf, der Stadtsparkasse Köln und der Tochtergesellschaft.

Mit dem Kommunalpolitiker vereinbart war nach dem Vortrag der beklagten Arbeitgeberin ein jährliches Honorar an den Kommunalpolitiker von 200.000 Euro – ohne dass dieser tatsächlich Beratungsdienstleistungen zu erbringen gehabt hätte. Die Stadtsparkasse Köln erstattete dieses Honorar an die „Tochtergesellschaft“. Im Jahr 2004 wurde der Beratervertrag aufgehoben.

Zeitlich nachfolgend kam es zu Presseberichten über einen „Scheinberatervertrag“ und zum Rücktritt des Kommunalpolitikers. Der Kläger wurde daraufhin am 16.Februar 2009 als Geschäftsführer abberufen und sein Anstellungsvertrag fristlos gekündigt.

Wie bereits hier berichtet, ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) für Klagen der Geschäftsführer betreffend ihr Anstellungsverhältnis das Zivilgericht zuständig (BAG, Beschluss vom 04.02.2013, Aktenzeichen 10 AZB 78/12) und nicht das Arbeitsgericht.

Das Landgericht (LG Düsseldorf, Urteil vom 02. November 2010, Aktenzeichen 35 O 28/09) hatte die Klage abgewiesen. Das zuständige Oberlandesgericht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.November 2011, Aktenzeichen 14 U 27/11) hatte auf die Berufung die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt.

Nach Ansicht des OLG war bei Ausspruch der Kündigung die Frist des Paragraf 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von zwei Wochen ab Kenntnis der die Kündigung tragenden Umstände bereits abgelaufen, so dass die verspätete Kündigung unwirksam sei, so das OLG.

Paragraf 626 BGB lautet:

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) 1Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. 3Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Auf die Revision der beklagten Arbeitgeberin hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Entscheidung des OLG aufgehoben und zwecks weiterer Tatsachenermittung an dieses OLG zurückverwiesen.

Das OLG muss nun weitere Ermittlungen zum Sachverhalt anstellen. Dazu gehört insbesondere, so der BGH, die Frage, ab wann die Arbeitgeberseite erstmals positive Kenntnis vom Kündigungsgrund hatte. Grobfahrlässige Unkenntnis reicht, so der BGH, nicht aus.

 

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