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Freistellung – einfach so?

Für Arbeitgeber scheint es ein einfaches Mittel zu sein, einen Mitarbeiter nach Hause zu schicken – die „Freistellung“.

Suspendierung des Arbeitsverhältnisses…

Rechtlich bewirkt der Arbeitgeber eine „Suspendierung“ der Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers – mit anderen Worten: Der Mitarbeiter darf (oder muss) zu Hause bleiben, das Arbeitsverhältnis bleibt als solches aber bestehen. Der Arbeitgeber verzichtet „nur“ auf die Erbringung der Arbeitsleistung durch den/die Mitarbeiter/in.

Gehalt läuft weiter

Der Arbeitgeber ist bei einer „Freistellung“ des Mitarbeiters auch verpflichtet, das Gehalt weiter zu bezahlen. Alles gut soweit?

Nicht automatisch: denn eine Freistellung kann der Arbeitgeber auch nutzen, um im Betrieb in Abwesenheit des freigestellten Mitarbeiters neue „Strukturen“ zu schaffen und diesen damit aus dem Arbeitsvertrag zu drängen. Auch haftet einer Freistellung schon mal der Makel an, der Mitarbeiter „müsse ja irgendetwas falsch gemacht haben“, sonst wäre er/sie ja nicht freigestellt worden.

Recht auf Arbeit

Um diesem „Makel“ zu entgehen, und gewollten oder zufälligen Diskriminierungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Freistellung etwas entgegensetzen zu können, kann der Arbeitnehmer sein Recht auf Beschäftigung durchsetzen.

Eine grundlose Freistellung muss der Arbeitnehmer nämlich nicht hinnehmen, weil in der „Nichtbeschäftigung“ zugleich auch immer ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht verbunden ist (vgl. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.06.2018 – 26 Sa 1246/17).

…grundlos geht nicht!

Per Saldo kann man feststellen, dass viele Arbeitgeber sich ein Recht auf Freistellung im Arbeitsvertrag haben geben lassen, insbesondere, wenn das Arbeitsverhältnis von einer Seite gekündigt wurde; dann nämlich will jeder Arbeitgeber verhindern, dass mit dem Mitarbeiter wertvolle Informationen oder gar Kunden den Betrieb verlassen. Wo es aber keinen tatsächlichen wichtigen oder vertraglich vereinbarten Grund für die Freistellung gibt, dort überwiegt das Interesse des Arbeitnehmers an tatsächlicher Weiterbeschäftigung und er/sie kann sich nötigenfalls sogar in die Arbeit wieder einklagen.

Bei Fragen rund ums Arbeitsrecht – ich berate Sie gern.

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