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BAG: Geschäftsführer klagen vor den Zivilgerichten

 

Liebe Leserinnen und Leser,

Bei Streitigkeiten aus einem Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis sind die Arbeitsgerichte zur Entscheidung berufen, so schreibt es das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) in Paragraf 5 vor. Keine Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Beamte und Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person, sprich der Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG – dabei kann es auch vor Gericht zu einiger Verwirrung kommen, wie dieser Fall zeigt.

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte?

Ein Arbeitnehmer war seit dem 1.September 2009 für eine GmbH tätig und erst im Februar 2011 zum Geschäftsführer bestellt worden. Einen Geschäftsführerdienstvertrag gab es nicht, man hatte sich „formlos“ auf die Erweiterung der Tätigkeit des Mitarbeiters geeinigt. Im Handelsregister war er als Geschäftsführer eingetragen worden.  Als im Februar 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet wurde, kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis. Eine Abberufung als Geschäftsführer erfolgte gleichwohl nicht. Der gekündigte Geschäftsführer klagte auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses und auf Restlohnansprüche. Der Rechtsstreit gelangte bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG).

komplizierte Rechtswegzuständigkeit

Das zunächst mit der Klage befasste Arbeitsgericht Wuppertal (1 Ca 1473/12) hat den Rechtsstreit durch Beschluss an das Landgericht in Zivilsachen verwiesen. Gegen diesen Beschluss hatte der Kläger sofortige Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) eingelegt (15 Ta 398/12). Das LAG sah die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte als gegeben an. In der vom LAG zugelassenen Rechtsbeschwerde entschied nun das BAG mit Beschluss vom 4.2.2013 über die Rechtswegzuständigkeit (10 AZB 78/12).

Für einen Rechtsstreit zwischen dem Vertretungsorgan und der juristischen Person sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht berufen, schreibt das BAG. Die gesetzliche Zuständigkeitsbestimmung „greift unabhängig davon ein, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist.“ Anders liegt der Fall, wenn der Mitarbeiter Rechte mit der Begründung geltend macht, nach der Abberufung als Geschäftsführer habe sich das nicht gekündigte Anstellungsverhältnis wieder in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt.

Nachdem im konkreten Fall der Mitarbeiter aber trotz Kündigung des Arbeitsverhältnisses als Geschäftsführer nicht abberufen worden war, sprach das BAG die Zuständigkeit für die Kündigungsschutzanträge wie auch für die Restlohn- bzw. Vergütungsansprüche den Zivilgerichten zu. Damit muss das Landgericht über den Fall weiter entscheiden.

 

 

 

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