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Ärzte dringend gesucht…!

Honorarärzte müssen aufpassen

Insbesondere in Zeiten der Corona-Pandemie bekommen Honorarärzte wieder eine stärkere Bedeutung in der Gesundheitsversorgung. Als Honorararzt tätig sind Ärzte, die vorübergehend in einer medizinischen Einrichtung arbeiten um das dort fest angestellte Personal zu unterstützen, beispielsweise in Krankheitsfällen als Vertretung oder aber in hohen Belastungsspitzen.

Vor allem in Impfzentren sucht man derzeit verstärkt nach Ärzten.

als Nebenjob möglich?

Wenn ein Honorararzt in einem festen Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber steht, so handelt es sich bei der Tätigkeit zum Beispiel im Impfzentrum um eine „Nebentätigkeit“. Hier ist zu berücksichtigen, ob der Hauptvertrag mit dem primären Arbeitgeber ein sogenanntes Nebentätigkeitsverbot enthält oder nur die Anzeige einer Nebentätigkeit oder die „Genehmigung“ einer Nebentätigkeit erfordert. Dabei ist stets zu beachten, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Genehmigung zur Nebentätigkeit hat, wenn diese die betrieblichen Interessen des (Haupt-) Arbeitgebers nicht beeinträchtigt. Ein Erlaubnisvorbehalt darf es dem (Haupt-)Arbeitgeber nicht möglich machen, die Aufnahme einer Nebentätigkeit „willkürlich“ zu verweigern. Vielmehr soll, so das Bundesarbeitsgericht, ein Erlaubnisvorbehalt dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, bereits vor Aufnahme dieser Nebentätigkeit zu überprüfen, ob seine betrieblichen Interessen durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt werden.

Risiko Sozialversicherung

Für die Arbeit von Honorarärzten in Krankenhäusern hat das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass diese regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen sind, sondern als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht unterliegen (Bundessozialgericht, Urteil vom 04.06.2019, Aktenzeichen B 12 R 11/18 R).

Entscheidend ist für die Sozialversicherungspflicht neben den allgemeinen Kriterien der „abhängigen Beschäftigung“ auch die Eingliederung in eine Arbeitsorganisation und die Erbringung weisungsabhängiger Dienste. Dies sei, so das Bundessozialgericht, bei Ärzten in einer Klinik „regelmäßig gegeben“. Daran ändert sich auch nichts, wenn der/die betroffene Arzt/Ärztin für mehrere Auftraggeber tätig war oder hierzu bereit war. Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber erhält erst in der „Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit“ Gewicht, wie zum Beispiel einem werbenden Auftreten auf dem Markt für die angebotenen Leistungen.

Konkrete Tätigkeit entscheidet

Ob die Tätigkeit als Honorararzt in einem Impfzentrum ebenfalls als sozialversicherungspflichtig anzusehen ist, wird derzeit noch als „offen“ angesehen.

Nach Veröffentlichung des Marburger Bundes überlassen einige Impfzentren es dem Honorararzt selbst, ob er im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder selbstständig tätig werden möchte. Die meisten Impfzentren gingen jedoch von einer Honorararzttätigkeit aus und böten entsprechende Verträge an. In manchen Bundesländern würden die Ärzte auch als sogenannte Verwaltungshelfer über Rahmenvereinbarungen der Bundesländer mit den kassenärztlichen Vereinigungen angesehen.

Absicherung durch Anfrage bei DRV

Was in Ihrem Vertrag steht, bzw. ob dieser als „Honorararztvertrag“ überschrieben ist, ist aber letztlich für die Einordnung Ihres Arbeitsverhältnisses als sozialversicherungspflichtig oder „selbständiger Tätigkeit“ nicht maßgeblich. Viel mehr maßgeblich ist die Tatsache, wie das Arbeitsverhältnis gelebt, das heißt Tag für Tag durchgeführt worden ist. Das ist stimmige Rechtsprechung sowohl der Arbeitsgerichte wie auch der Sozialgerichte.

Der Marburger Bund weist in seiner Mitgliederzeitschrift darauf hin, dass derzeit eine gesetzliche Regelung diskutiert werde, die vorsehe, dass Ärzte unabhängig davon ob sie angestellt oder selbstständig seien, in Impfzentren oder mobilen Impfteams im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen sollen. Die gesetzgeberische Entscheidung dazu steht jedoch noch aus.

„Solange diese Gesetzgebungs-Initiative noch nicht verabschiedet ist, besteht die Gefahr, dass der selbstständige Honorararzt bei Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit nachträglich als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer qualifiziert wird.“

Marburger Bund, MBZ

besser nicht „auf Sicht fliegen“

Bei bestehenden Unsicherheiten empfiehlt sich das sogenannte Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV binnen eines Monats ab Beginn der Tätigkeit einzuleiten; damit sind Sie als Arbeitnehmer (Arzt) aber auch als „Arbeitgeber“ (Impfzentrum, MVZ, o.a.) auf der „sicheren Seite“. Jedenfalls besser als die Politik, die in kritischen Situationen gerne mal „auf Sicht fliegt“.

Wenn Sie im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses tätig werden, denken Sie bitte auch an die Befreiung von der Versicherungspflicht gegenüber der Deutschen Rentenversicherung und der Einreichung dieser Befreiung beim Versorgungswerk innerhalb von drei Monaten nach Beginn der ärztlichen Tätigkeit.

Bei Fragen rund ums Arbeitsrecht – auch für Mediziner – fragen Sie mich gerne.

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