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Jahrelang Urlaubsgeld – darf der Arbeitgeber das einfach kürzen?

Manche Arbeitgeber zahlen ihren Beschäftigten über Jahre hinweg ein Urlaubsgeld – und wollen es dann in schlechteren Zeiten wieder kürzen oder streichen. Ob das so einfach geht, hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt.

Der Fall: Urlaubsgeld aus einer „Gesamtzusage“

Ein Arbeitgeber hatte der gesamten Belegschaft ein übertarifliches Urlaubsgeld zugesagt – eine sogenannte Gesamtzusage. Später sollte diese Leistung reduziert werden. Das Bundesarbeitsgericht schob dem einen Riegel vor (BAG, Urteil vom 21.02.2024 – 10 AZR 345/22).

Einseitige Kürzung? Nicht ohne Weiteres

Eine Gesamtzusage begründet einen verbindlichen Anspruch der Beschäftigten. Der Arbeitgeber kann eine solche Leistung nicht einfach einseitig herabsetzen. Soll eine Leistung mit kollektivem Bezug – wie ein für alle geltendes Urlaubsgeld – geändert oder abgelöst werden, ist dafür eine wirksame rechtliche Grundlage erforderlich; bei mitbestimmungspflichtigen Fragen ist der Betriebsrat zu beteiligen (§ 87 BetrVG). Ein pauschaler „Freiwilligkeitsvorbehalt“ rettet die Kürzung in solchen Fällen regelmäßig nicht.

Praxistipp

Für Arbeitnehmer: Ein über Jahre gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld kann ein durchsetzbarer Anspruch sein – lassen Sie eine plötzliche Kürzung prüfen, bevor Sie sie hinnehmen. Für Arbeitgeber: Änderungen an solchen Zusagen brauchen eine tragfähige rechtliche Grundlage.

Bei Fragen rund um Sonderzahlungen und Urlaubsgeld – ich berate Sie gern!

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