Die Allgäuer Supermarktkette Feneberg hat ein Schutzschirmverfahren beantragt, die Rede ist von mehr als 3.000…
Nachtarbeit: Wann steht mir ein Zuschlag zu – und wie hoch?
Wer regelmäßig nachts arbeitet, belastet seine Gesundheit stärker als am Tag – das Gesetz sieht dafür einen Ausgleich vor. Doch wie hoch muss ein Nachtzuschlag sein, und dürfen unterschiedliche Beschäftigte unterschiedlich viel bekommen?
Der gesetzliche Anspruch
Für geleistete Nachtarbeit – in der Regel Arbeit von mehr als zwei Stunden zwischen 23 und 6 Uhr – muss der Arbeitgeber, soweit keine tarifliche Ausgleichsregelung besteht, eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoentgelt gewähren (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Das Bundesarbeitsgericht hält als Richtwert regelmäßig einen Zuschlag von rund 25 % (oder entsprechenden Freizeitausgleich) für angemessen; bei Dauernachtarbeit kann auch mehr geboten sein.
Unterschiedliche Zuschläge sind möglich
Häufig sehen Tarifverträge für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vor als für regelmäßige. Das Bundesarbeitsgericht hat solche Differenzierungen in einer Reihe von Entscheidungen – zuletzt mit mehreren Urteilen vom 20. März 2024 – gebilligt: Sie sind zulässig, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Ein solcher Grund kann darin liegen, dass unregelmäßige Nachtarbeit schlechter planbar ist und den Arbeitnehmer stärker belastet.
Praxistipp
Für Arbeitnehmer: Prüfen Sie, ob Sie für Nachtarbeit einen angemessenen Zuschlag oder Freizeitausgleich erhalten – besteht keine tarifliche Regelung, greift der gesetzliche Anspruch. Für Arbeitgeber: Achten Sie darauf, dass unterschiedliche Zuschlagshöhen sachlich begründet sind.
Bei Fragen rund um Nachtarbeit und Zuschläge – ich berate Sie gern!
