Die Allgäuer Supermarktkette Feneberg hat ein Schutzschirmverfahren beantragt, die Rede ist von mehr als 3.000…
Bonus futsch, weil der Arbeitgeber keine Ziele vorgegeben hat?
Viele Arbeitsverträge sehen einen jährlichen Bonus vor, dessen Höhe von der Erreichung bestimmter Ziele abhängt. Diese Ziele müssen aber erst einmal festgelegt werden – meist zu Jahresbeginn. Was passiert, wenn der Arbeitgeber das schlicht versäumt?
Der Grundsatz: Schadensersatz für den entgangenen Bonus
Ist ein Bonus von einer Zielvereinbarung oder Zielvorgabe abhängig und unterlässt es der Arbeitgeber schuldhaft, rechtzeitig Ziele festzulegen, kann er sich schadensersatzpflichtig machen (BAG, Urteil vom 17.12.2020 – 8 AZR 149/20). Der Grund: Nach Ablauf der Zielperiode lässt sich die Zielfestlegung nicht mehr nachholen – die Chance auf den Bonus ist unwiederbringlich vertan. Der Arbeitnehmer kann dann den entgangenen Bonus als Schaden verlangen (§ 280 BGB). Als Ausgangspunkt der Berechnung wird dabei häufig eine Zielerreichung von 100 % zugrunde gelegt, gegebenenfalls mit einem Abschlag für ein Mitverschulden des Arbeitnehmers. Die Instanzgerichte haben diesen Grundsatz zuletzt mehrfach bestätigt.
Praxistipp
Für Arbeitnehmer: Dringen Sie zu Beginn der Zielperiode auf eine klare Zielvereinbarung. Bleibt sie aus, verfällt Ihr Bonusanspruch nicht ersatzlos – prüfen Sie einen Schadensersatzanspruch. Für Arbeitgeber: Legen Sie Ziele rechtzeitig und dokumentiert fest, sonst drohen Zahlungen ohne jede Gegenleistung.
Bei Fragen rund um Bonus und Zielvereinbarungen – ich berate Sie gern!
