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Darf der Chef das private Handy während der Arbeit verbieten?

Kurz auf WhatsApp schauen, schnell eine private Nachricht tippen – das Smartphone ist ständiger Begleiter, auch am Arbeitsplatz. Doch darf der Arbeitgeber die private Handynutzung während der Arbeitszeit untersagen? Und muss der Betriebsrat dabei mitreden? Das Bundesarbeitsgericht hat das geklärt.

Der Fall: Aushang mit Handyverbot

Ein Arbeitgeber untersagte per Aushang die private Nutzung von Mobiltelefonen während der Arbeitszeit. Der Betriebsrat verlangte, mitbestimmen zu dürfen. Das Bundesarbeitsgericht wies das zurück (BAG, Beschluss vom 17.10.2023 – 1 ABR 24/22).

Arbeitsverhalten – kein Mitbestimmungsrecht

Der Betriebsrat bestimmt bei Fragen der „Ordnung des Betriebs“ und des Verhaltens der Arbeitnehmer mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Ein Handyverbot, das die Beschäftigten zur konzentrierten Arbeit anhalten soll, betrifft aber das sogenannte Arbeitsverhalten – also die Erbringung der Arbeitsleistung selbst. Dieses ist mitbestimmungsfrei. Der Arbeitgeber durfte das Verbot deshalb allein per Weisung anordnen.

Praxistipp

Für Arbeitnehmer: Ein Verbot der privaten Handynutzung während der Arbeitszeit ist grundsätzlich wirksam – wer dagegen verstößt, riskiert eine Abmahnung. Halten Sie das Handy in der Arbeitszeit privat also besser stumm; für dringende Erreichbarkeit (etwa in Notfällen) sollten Sie das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Für Arbeitgeber: Kommunizieren Sie ein solches Verbot klar und einheitlich.

Bei Fragen rund um Weisungsrecht und Verhalten am Arbeitsplatz – ich berate Sie gern!

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