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„Passgenau“ krankgeschrieben bis zum Schluss – hält das vor Gericht?
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – der „Krankenschein“ – ist vor Gericht ein starkes Beweismittel. Doch dieser Beweiswert ist nicht unerschütterlich, wie ein Fall zeigt, in dem die Krankschreibung verdächtig genau zur Kündigung passte.
Der Fall: krank genau bis zum letzten Tag
Ein Arbeitnehmer hatte selbst gekündigt und war anschließend – über mehrere aufeinanderfolgende Bescheinigungen – ausgerechnet bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist krankgeschrieben. Danach nahm er eine neue Stelle an. Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung. Das Bundesarbeitsgericht gab ihm im Grundsatz recht (BAG, Urteil vom 13.12.2023 – 5 AZR 137/23).
Wann der Beweiswert „erschüttert“ ist
Grundsätzlich beweist die ärztliche Bescheinigung die Arbeitsunfähigkeit. Bestehen aber ernsthafte Zweifel – etwa weil die Krankschreibung zeitlich „passgenau“ mit der Kündigungsfrist zusammenfällt und der Arbeitnehmer unmittelbar danach eine neue Tätigkeit aufnimmt –, kann der Beweiswert erschüttert sein. Dann reicht die Bescheinigung allein nicht mehr aus: Der Arbeitnehmer muss konkret darlegen und beweisen, dass er tatsächlich krank war, etwa durch Schilderung der Beschwerden und Benennung des behandelnden Arztes als Zeugen.
Praxistipp
Eine Krankschreibung ist kein „Freibrief“, wenn die Umstände auffällig sind. Wer – gerade im Zusammenhang mit einer Kündigung – erkrankt, sollte den Krankheitsverlauf gut dokumentieren und den Arzt von der Schweigepflicht entbinden können. Für Arbeitgeber gilt umgekehrt: Bloße Vermutungen genügen nicht; es müssen konkrete, ernsthafte Zweifel dargelegt werden.
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