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Arbeit auf Abruf: Wie viele Stunden sind eigentlich vereinbart?

„Arbeit auf Abruf“ ist praktisch – für den Arbeitgeber. Er ruft die Arbeitskraft, wenn er sie braucht. Für die Beschäftigten ist das oft unsicher, besonders wenn im Vertrag gar nicht steht, wie viele Stunden pro Woche eigentlich zu leisten sind. Das Bundesarbeitsgericht hat für diesen Fall eine klare Regel bestätigt.

Der Fall: mal mehr, mal weniger abgerufen

Eine auf Abruf beschäftigte Arbeitnehmerin wurde über die Jahre unterschiedlich stark eingesetzt – zuletzt deutlich weniger als früher. Sie verlangte Vergütung auf Basis der höheren früheren Stundenzahl. Das Bundesarbeitsgericht sprach ihr das nicht zu, bestätigte aber eine gesetzliche Auffanglösung (BAG, Urteil vom 18.10.2023 – 5 AZR 22/23).

Ohne Vereinbarung gelten 20 Stunden pro Woche

Ist bei Arbeit auf Abruf keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt, gelten kraft Gesetzes 20 Stunden pro Woche als vereinbart (§ 12 Abs. 1 TzBfG). Diese 20 Stunden sind dann auch zu vergüten – selbst wenn tatsächlich weniger abgerufen wird. Umgekehrt lässt sich aus einer früher höheren Abrufpraxis nicht ohne Weiteres eine höhere vereinbarte Arbeitszeit ableiten; dafür braucht es konkrete Anhaltspunkte. Zu beachten ist außerdem: Der Arbeitgeber muss den Einsatz mindestens vier Tage im Voraus ankündigen.

Praxistipp

Für Arbeitnehmer: Steht in Ihrem Abrufvertrag keine Stundenzahl, können Sie sich auf die gesetzliche Vermutung von 20 Wochenstunden berufen – auch bei der Vergütung. Für Arbeitgeber: Legen Sie die Mindest- und Höchstarbeitszeit klar und schriftlich fest, um Nachforderungen zu vermeiden.

Bei Fragen rund um Arbeit auf Abruf und Arbeitszeit – ich berate Sie gern!

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