Die Allgäuer Supermarktkette Feneberg hat ein Schutzschirmverfahren beantragt, die Rede ist von mehr als 3.000…
Teilzeit und Überstunden: Zuschläge dürfen nicht benachteiligen
Viele Tarifverträge und Arbeitsverträge zahlen Zuschläge für Mehrarbeit erst, wenn die für Vollzeitkräfte geltende Stundenzahl überschritten wird. Für Teilzeitbeschäftigte bedeutet das: Sie leisten Mehrarbeit, gehen bei den Zuschlägen aber oft leer aus. Der Europäische Gerichtshof hat das als problematisch eingestuft.
Der Fall: Zuschlag erst ab der Vollzeit-Schwelle
Ein teilzeitbeschäftigter Pilot erhielt Mehrflugdienststunden-Zuschläge erst, wenn er die für Vollzeitkräfte maßgebliche Stundengrenze überschritt. Der EuGH sah darin eine Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter (EuGH, Urteil vom 19.10.2023 – C-660/20).
Warum das eine Diskriminierung sein kann
Eine solche Regelung behandelt Teilzeitkräfte schlechter, weil sie – anders als Vollzeitkräfte – erst sehr viel mehr Stunden über ihrer eigenen Arbeitszeit leisten müssen, um überhaupt einen Zuschlag zu erhalten. Das benachteiligt Teilzeitbeschäftigte und trifft mittelbar vor allem Frauen, die häufiger in Teilzeit arbeiten. Zulässig ist eine solche Schwelle nur, wenn es dafür einen sachlichen, geschlechtsunabhängigen Grund gibt.
Praxistipp
Für Arbeitnehmer: Wenn Sie in Teilzeit arbeiten und regelmäßig Mehrarbeit leisten, prüfen Sie, ob Ihnen Zuschläge zu Unrecht vorenthalten werden. Für Arbeitgeber und Tarifparteien: Regelungen, die Zuschläge erst ab der Vollzeit-Schwelle gewähren, gehören auf den Prüfstand.
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