Die Allgäuer Supermarktkette Feneberg hat ein Schutzschirmverfahren beantragt, die Rede ist von mehr als 3.000…
Lästern in der privaten WhatsApp-Gruppe – kann das die Kündigung rechtfertigen?
Über Chef und Kollegen herziehen – in einer privaten Chatgruppe unter langjährigen Freunden? „Das ist doch privat“, denken viele. Das Bundesarbeitsgericht hat dieser Annahme deutliche Grenzen gesetzt.
Der Fall: beleidigende und hetzerische Nachrichten
Ein Arbeitnehmer war Mitglied einer privaten Chatgruppe mehrerer Kollegen. Dort fielen über längere Zeit in stark beleidigender, teils menschenverachtender und zu Gewalt aufstachelnder Weise Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen. Als das bekannt wurde, kündigte der Arbeitgeber fristlos. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber im Grundsatz recht (BAG, Urteil vom 24.08.2023 – 2 AZR 17/23).
Keine automatische Vertraulichkeit
Zwar können vertrauliche Gespräche geschützt sein. Ob ein Arbeitnehmer aber berechtigt darauf vertrauen durfte, dass seine Äußerungen vertraulich bleiben, hängt vom Inhalt der Nachrichten sowie von Größe und Zusammensetzung der Gruppe ab. Bei besonders ehrverletzenden, menschenverachtenden oder hetzerischen Inhalten besteht eine solche berechtigte Vertraulichkeitserwartung gerade nicht ohne Weiteres. Wer sich darauf berufen will, muss besonders darlegen, warum er auf Geheimhaltung vertrauen durfte.
Praxistipp
Auch der vermeintlich private Gruppenchat ist kein rechtsfreier Raum. Grobe Beleidigungen oder Hetze gegen Vorgesetzte und Kollegen können selbst dann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn sie „nur“ im Freundeskreis geäußert wurden. Im Zweifel gilt: Schreiben Sie nichts, wofür Sie nicht auch geradestehen würden.
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