Überspringen zu Hauptinhalt

Kündigung gewonnen – und der Lohn für die Zwischenzeit?

Wer sich erfolgreich gegen eine Kündigung wehrt, steht oft vor der Frage: Was ist eigentlich mit dem Lohn für die Monate zwischen Kündigung und Urteil? Die gute Nachricht: In dieser Zeit kann ein Anspruch auf vollen Lohn bestehen – auch ohne einen einzigen Tag gearbeitet zu haben.

Der Grundsatz: Annahmeverzugslohn

Ist eine Kündigung unwirksam, hat das Arbeitsverhältnis die ganze Zeit über fortbestanden. Der Arbeitgeber, der die Arbeitsleistung nicht angenommen hat, gerät in „Annahmeverzug“ und schuldet den Lohn für diesen Zeitraum nach (§ 615 BGB) – nachgearbeitet werden muss nichts.

Aber: Anrechnung von anderweitigem Verdienst

Auf diesen Lohn wird angerechnet, was der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit anderweitig verdient hat – oder was er böswillig zu verdienen unterlassen hat (§ 11 KSchG). Wer also zumutbare Arbeit ausschlägt, riskiert Abzüge. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber fristlos gekündigt und dem Arbeitnehmer zugleich eine „Weiterbeschäftigung“ angeboten. Das Bundesarbeitsgericht hielt dieses Angebot für widersprüchlich: Wer die Ablehnung eines solchen Angebots durch den gerade Gekündigten heranzieht, kann daraus kein böswilliges Unterlassen ableiten (BAG, Urteil vom 29.03.2023 – 5 AZR 255/22).

Praxistipp

Erheben Sie nach einer Kündigung fristgerecht (drei Wochen) Kündigungsschutzklage und melden Sie sich arbeitslos. Ignorieren Sie zumutbare Vermittlungsangebote nicht – sonst droht die Anrechnung. Ein widersprüchliches „Weiterbeschäftigungsangebot“ desselben Arbeitgebers, der Ihnen gerade gekündigt hat, müssen Sie hingegen nicht annehmen.

Bei Fragen rund um Kündigung und Lohnansprüche – ich berate Sie gern!

An den Anfang scrollen