Die Allgäuer Supermarktkette Feneberg hat ein Schutzschirmverfahren beantragt, die Rede ist von mehr als 3.000…
Gleicher Lohn: „Er hat besser verhandelt“ zählt nicht
Gleiche Arbeit, aber weniger Gehalt als der männliche Kollege – mit der Begründung, der habe eben besser verhandelt? Das Bundesarbeitsgericht hat dieser gängigen Rechtfertigung eine klare Absage erteilt.
Der Fall: gleiche Tätigkeit, unterschiedliches Gehalt
Eine Arbeitnehmerin erhielt für die gleiche Tätigkeit ein niedrigeres Grundgehalt als ein männlicher Kollege, der kurz zuvor eingestellt worden war. Der Arbeitgeber verwies darauf, der Kollege habe ein höheres Gehalt ausgehandelt. Das ließ das Bundesarbeitsgericht nicht gelten und sprach der Frau die Differenz zu (BAG, Urteil vom 16.02.2023 – 8 AZR 450/21).
Verhandlungsgeschick ist kein sachlicher Grund
Erhält eine Frau für gleiche oder gleichwertige Arbeit ein geringeres Entgelt als ein männlicher Kollege, begründet das die Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts. Diese Vermutung muss der Arbeitgeber mit objektiven, geschlechtsunabhängigen Gründen widerlegen. Das bloße Argument, der Mann habe besser verhandelt, genügt dafür nicht. Grundlage sind das Entgeltgleichheitsgebot (Art. 157 AEUV) und das Entgelttransparenzgesetz.
Praxistipp
Für Arbeitnehmerinnen: In Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten haben Sie einen Auskunftsanspruch über das Vergleichsentgelt (§ 10 EntgTranspG). Wird Ihnen für gleiche Arbeit weniger gezahlt, lohnt die Prüfung von Nachzahlungs- und Entschädigungsansprüchen. Für Arbeitgeber: Gestalten Sie Vergütungsstrukturen nachvollziehbar und geschlechtsneutral – individuelles „Verhandlungsgeschick“ trägt eine Ungleichbehandlung nicht.
Bei Fragen rund um Entgeltgleichheit und Lohn – ich berate Sie gern!
