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Bahnstreik – Verspätungen bei der Arbeit unvermeidbar?

Die Bahn streikt, genauer gesagt hat die Gewerkschaft GDL ihre Mitglieder zum streik aufgerufen, mit gravierenden Auswirkungen auf die Mobilität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit. Tagesschau.de schreibt u.a. dazu:

Anders als die größere Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) will die GDL in diesem Jahr keine Nullrunde bei den Gehältern akzeptieren. So will der GDL-Vorsitzende Claus Weselsky offenbar auch bei den Mitarbeitern im Machtkampf mit der EVG punkten.

Zu-spät-kommen unvermeidbar?

Wenn nun meine Bahn streikbedingt ausfällt, ist das dann eine Entschuldigung für zu spätes oder gar ein „gar-nicht“ zur Arbeit kommen an den Streiktagen? Der Arbeitnehmer trägt rechtlich gesehen das „Wegerisiko“, d.h. der/die Mitarbeiter/in muss sehen, dass er/sie zur rechten Zeit am rechten Ort die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen kann. Mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer hat dafür zu sorgen, dass er pünktlich zur Arbeit kommt. Sind Behinderungen absehbar, wie Eis- und Schneeglätte oder auch Streiks, muss man sich darauf einstellen und die Anreise zur Arbeit entsprechend anders planen und ggf. auch auf andere Beförderungsmittel, wie das eigene Auto oder Carsharing, zurückgreifen.

Ankündigungsfrist nur 15 Stunden

Eine Verspätung bei der Arbeit ist in der Regel dann vermeidbar, wenn dem Arbeitnehmer Zeit bleibt, sich auf die bevorstehende Beeinträchtigung einzustellen. Normalerweise werden Streiks, die sich auf den Bahnverkehr auswirken,  auch mit einigem Vorlauf angekündigt, so dass man planen und ggf. mit den Arbeitskollegen Fahrgemeinschaften bilden oder auf andere Verkehrsmittel ausweichen kann. Hier hat die GDL aber nur mit äußerst knappen 15 Stunden „Vorlauf“ den Streik angekündigt, was bedeutet, dass viele Arbeitnehmer erst am Abend mitbekommen haben dürften, dass am nächsten Tag die Bahn „ausfällt“ oder sich verspätet. Eine Verspätung am Arbeitsplatz dürfte dann, jedenfalls für den ersten Tag des Streiks, unvermeidbar gewesen sein und dem Arbeitnehmer dürften daraus keine Nachteile entstehen. Ab dem zweiten Tag des Streiks erwartet die Rechtsprechung, dass der Arbeitnehmer sich darauf einstellt und wieder pünktlich bei der Arbeit erscheint.

Rooming-in am Arbeitsplatz?

Der Arbeitgeber kann im Streikfall jedoch vom Arbeitnehmer nicht verlangen, dass dieser mit dem Taxi zur Arbeit fährt, es sei denn, der Arbeitgeber übernähme die dafür anfallenden Kosten. Auch kann der Arbeitgeber nicht verlangen, in Betriebsnähe zu übernachten. Arbeitnehmer, die noch in Werkswohnungen in der unmittelbaren Nähe der Arbeitsstätte wohnen, haben da einen erheblichen Vorteil. Ob Werkswohnungen tatsächlich wieder einen „Boom“ erleben, wie es verschiedentlich in Fachkreisen erhofft wird, das bleibt abzuwarten.

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