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Arbeitsgerichtliches Versäumnisurteil – selten und wichtig

Es passiert selten – aber es passiert: ein Versäumnisurteil im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Während die allermeisten Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht in der Güteverhandlung durch einen Vergleich beendet werden können, gehen einige der Verfahren in eine zweite Runde, den Kammertermin.

Erscheint zu einer Verhandlung vor dem Gericht eine der Parteien nicht, oder sie stellt keinen Antrag (in diesem Fall gilt sie als nicht erschienen, Par. 333 ZPO), ergeht auf Antrag gegen die abwesende Partei ein sogenanntes Versäumnisurteil. Aufgrund der Säumnis entscheidet das Gericht nach dem klägerischen Vortrag, soweit dieser schlüssig ist und erlässt ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten oder, sofern der Kläger säumig bleibt, durch Klageabweisung.

Auch aus einem solchen Versäumnisurteil kann die Partei, zu deren Gunsten es ergangen ist, die Vollstreckung gegen den Prozessgegner betreiben (Par. 708 Nr. 2 ZPO).

Das Versäumnisurteil wird im allgemeinen Zivilverfahren rechtskräftig, wenn die unterlegene Partei nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung „Einspruch“ gegen dieses Urteil einlegt (Par. 339 Abs. 1 ZPO).

Die Frist für den Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist im Arbeitsgerichtsprozess nach der spezielleren Vorschrift des Par. 59 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) jedoch auf eine Woche verkürzt.

Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt.

Auf diese Frist wird die unterlegene Partei im Urteil hingewiesen. Es lohnt sich also in jedem Fall, das Urteil bis zum Schluss durchzulesen und bei Fragen zu Fristen und Rechtsmitteln lieber einen Rechtsanwalt zu fragen.

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