Der Antrag auf ein Schutzschirmverfahren des größten Lebensmittelfilialisten aus dem Allgäu Anfang des Jahres hat…
Streik: Was dürfen Arbeitnehmer, was gilt für den Lohn?
Ende März haben Warnstreiks weite Teile des Nah- und Fernverkehrs lahmgelegt. Für viele Beschäftigte stellen sich dabei zwei Fragen: Darf ich mich am Streik beteiligen – und was passiert mit meinem Lohn? Ein Überblick über die arbeitsrechtlichen Spielregeln.
Das Streikrecht – und seine Grenzen
Das Recht zum Arbeitskampf ist Teil der grundgesetzlich geschützten Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG). Rechtmäßig ist ein Streik aber nur, wenn er von einer Gewerkschaft getragen wird und auf ein Ziel gerichtet ist, das sich durch einen Tarifvertrag regeln lässt. Sogenannte „wilde“ Streiks ohne gewerkschaftliche Trägerschaft sind dagegen unzulässig. Beamte dürfen wegen ihres besonderen Status überhaupt nicht streiken.
Teilnahme erlaubt – aber ohne Lohn
Wer sich an einem rechtmäßigen Streik beteiligt, muss keine arbeitsrechtlichen Nachteile fürchten: Eine Kündigung oder Abmahnung allein wegen der Streikteilnahme ist unzulässig. Für die Zeit des Streiks entfällt allerdings der Lohnanspruch, denn die gegenseitigen Hauptpflichten ruhen. Gewerkschaftsmitglieder erhalten in dieser Zeit häufig Streikgeld von ihrer Gewerkschaft.
Und wenn der Streik nur den Arbeitsweg trifft?
Wer selbst nicht streikt, aber wegen eines Streiks im Nahverkehr nicht rechtzeitig zur Arbeit kommt, trägt grundsätzlich das sogenannte Wegerisiko. Das heißt: Sie müssen sich rechtzeitig um eine Alternative kümmern und notfalls früher losfahren; kommen Sie dennoch zu spät oder gar nicht, besteht in der Regel kein Anspruch auf Vergütung für die ausgefallene Zeit.
Praxistipp
Die Teilnahme an einem gewerkschaftlich getragenen Streik ist Ihr gutes Recht – kalkulieren Sie aber den Lohnausfall ein. Als Pendler sollten Sie an Streiktagen frühzeitig Alternativen für den Arbeitsweg planen.
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