Überspringen zu Hauptinhalt

Bundesverfassungsgericht rät zur Berufsaufgabe – Impfpflicht im Gesundheitswesen

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung  (Aktenzeichen 1 BvR 2649/21) gegen die Impf- bzw. Nachweispflicht, gemäß Par. 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) n.F. abgelehnt.

Ernste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit

Dabei hat das höchste deutsche Gericht ernste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesänderung anklingen lassen, steckt aber m.E. in einer  „Sachverständigenfalle“, was sich an den Ausführungen zur Wirksamkeit der Impfung und der Übertragung des C-Virus auf sogenannte „vulnerable Gruppen“ offenbart.

„Nach der weitgehend übereinstimmenden Einschätzung der angehörten sachkundigen Dritten ist zudem davon auszugehen, dass COVID-19-Impfungen einen relevanten – wenngleich mit der Zeit deutlich nachlassenden – Schutz vor einer Infektion auch mit der Omikronvariante des Virus bewirken. Würde die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht nun vorläufig außer Vollzug gesetzt, ginge (…) damit eine erhöhte Gefahr einher, dass sich die dort Tätigen infizieren und sie dann das Virus auf vulnerable Personen übertragen (…)“,  (Tz. 19)

Rat des Gerichts: „der Impfung ausweichen“

Wir wissen nicht, wen das Gericht als sachkundige Dritte angehört hat. Dass die Zweifel an der Wirksamkeit der Impfung wenig Gewicht bekommen haben und die Bedeutung von Nebenwirkungen gering gewichtet wird, ist bedauerlich. Das #BVerfG argumentiert hierzu u.a.dass den von der Impf- bzw. Nachweispflicht Betroffenen in den Heilberufen ein „ausweichen“ um die Impfung zu vermeiden, bis zur Entscheidung in der Hauptsache zumutbar sei (Tz. 17)

Will heißen:

Berufsaufgabe bis zur Hauptsacheentscheidung

„Dass die in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise eintretenden beruflichen Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierter sind (…) haben die Beschwerdeführenden jedoch nicht dargelegt“ (Tz. 17)

Demgegenüber wiegen Impfnebenwirkungen weniger schwer, weil die Beschäftigten in die „Nichtbeschäftigung“ ausweichen können, so das Bundesverfassungsgericht.

Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der „gesetzlichen Regelungstechnik“

Für die Hauptsache Entscheidung scheinen andere Probleme auf:

„Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßig der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik. Es handelt sich hier um eine doppelte dynamische Verweisung (…) auf Internetseitedes Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert-Koch-Instituts verweist“ (Tz. 14)

Die Hauptsache dürfte damit durchaus im Sinne der Beschwerdeführer entschieden werden. Das wissenschaftliche Problem ist weiterhin der Nachweis hinsichtlich Wirksamkeit und Nebenwirkungen der C-Impfung. Hier braucht es einen engagierten breiten wissenschaftlichen Diskurs und objektive mediale Begleitung und Berichterstattung.

Auswirkungen auf Gesundheitssystem – das verlorene Argument

Die Auswirkungen auf das Gesundheitssystem #Pflegenotstand dürften aber gravierend sein. Wenn die Betroffenen der „Empfehlung“ des #BVerfG folgen und in die „Nichtbeschäftigung“ bis zur Hauptsacheentscheidung wechseln, dürfte das Gesundheitssystem kollabieren. Dieses Argument wird in der heutigen Entscheidung leider gar nicht behandelt.

Die Hauptsacheentscheidung, nach Medienberichten sind mindestens 74 Verfassungsbeschwerden von mehr als 300 Betroffenen aus dem Gesundheitswesen bei Gericht anhängig, wird für viele „zu spät“ kommen.

 

An den Anfang scrollen