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ZOLL ermittelt gegen Kunden von Altenpflege F.*

Wir hatten aktuell schon kurz berichtet, dass den Kunden eines Anbieters von Arbeitnehmerüberlassung aus dem Bereich „Altenpflege“ Post vom ZOLL „ins Haus geflattert“ ist. Auch uns liegt zwischenzeitlich ein solches Schreiben vor. Die Sache ist brisanter als zunächst angenommen. Während der ZOLL auch in Ermittlungsverfahren Kunden oder Mitarbeiter von Betroffenen anschreibt, um zum Sachverhalt Informationen zusammenzutragen, und die Zeugenaussagen dazu beitragen, den Sachverhalt zu ermitteln, handelt es sich nun um einen Fragenkatalog im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung.

Die Ermittlungen des ZOLL richten sich also zwischenzeitlich gegen die Kunden der Firma Altenpflege F.* im schwäbischen T.. Hintergrund der Ermittlungen ist die gewerbsmäßige Überlassung von rumänischen Staatsangehörigen als Haushaltshilfen bzw. Pflegekräften. Diese Arbeitskräfte soll die Firma in T. an Familien vermittelt haben, die Pflegekräfte für ihre pflegebedürftigen Angehörigen suchen.

Die Schreiben des ZOLL sind überschrieben mit „Ermittlungsverfahren gegen…“ daran schließt sich der Name des betroffenen Kunden an. Den zumeist ahnungslosen und gutwilligen Familienangehörigen soll diese Firma in T. „ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis“ der Bundesagentur für Arbeit Arbeitnehmer verliehen haben. Daraus ergibt sich nach der Auffassung des ZOLL, dass die Familienangehörige selbst als Arbeitgeber der Haushaltshilfen bzw. Pflegekräfte anzusehen sind.

An die Arbeitgeberstellung knüpfen sich weitere Rechtsfolgen, wie z.B. die Verpflichtung nach Par. 28a SGB IV (4.Sozialgesetzbuch), die Arbeitnehmer der Sozialversicherung zu melden. Zudem ist zu beachten, dass für Rumänien bis 31.12.2013 nicht die volle Freizügigkeit in der EU galt, so dass bis dahin zusätzlich eine Arbeitserlaubnis erforderlich war.

Der ZOLL wirft den betroffenen Familienangehörigen ferner vor, durch die Beschäftigung eine Ordnungswidrigkeit nach Par. 284 SGB III und Par. 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III (3.Sozialgesetzbuch) begangen zu haben.

Par. 284 SGB III in der bis 30.12.2013 geltenden Fassung regelte u.a.:

Staatsangehörige der Staaten, die nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146, 1148) der Europäischen Union beigetreten sind, und deren freizügigkeitsberechtige Familienangehörige dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen (…)

Die vom Gesetz angedrohte Strafe für die Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis ist Geldbuße bis zu 500.000 Euro. Hinzu kommt noch der Tatvorwurf des Vorenthaltene und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, Par. 266a Strafgesetzbuch (StGB). Hier beträgt die Strafdrohung des Gesetzes Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ferner droht das Gesetz nach Par. 15a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) für die Entleihung eines ausländischen Arbeitnehmers ohne Genehmigung  eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an.

Betroffene Familien sollten sich schnellstmöglich anwaltlichen Rat einholen und dem ZOLL gegenüber auch keine Stellungnahme abgeben, ohne zuvor mit einem Rechtsanwalt gesprochen zu haben.

Vor der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte auf Basis der Arbeitnehmerüberlassung (Verleiher/Entleiher) ist zudem wichtig, den Anbieter dieser Dienste (Entleiher) nach der entsprechenden Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit zu fragen. Seriöse Anbieter werden Ihnen diese Erlaubnis ohne Nachfrage von sich aus vorlegen.

Bei Fragen Rund ums Recht – Ihre Anwälte beraten Sie gerne!

 

*Name redaktionell geändert

 

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