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Corona und Betriebsstilllegung

Drastische Maßnahmen in Bayern und Baden-Württemberg

Seit den drastischen Maßnahmen der Bundeländer Bayern (vgl. https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/03/20200320_av_stmgp_ausgangsbeschraenkung.pdf ) und Baden-Württemberg (vgl. https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/landesregierung-beschliesst-massnahmen-gegen-die-ausbreitung-des-coronavirus/ ) im Bestreben, die Corona-Pandemie zurückzudrängen, sind ganze Branchen von infektionsschutzrechtlichen Betriebsstilllegungen betroffen, so z.B. das Friseur-Handwerk, die Gastronomie, Kinos oder auch öffentliche Bibliotheken.

Zwangsschließungen…


Mit der Betriebsstilllegung ist auch ein „Zwangsurlaub“ der Mitarbeiter verbunden- hat das zwangsläufig auch Gehaltseinbußen zur Folge und wer trägt die wirtschaftlichen Folgen auf der Seite des Betriebs oder Unternehmens?


„Wird der Betrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen von der Behörde untersagt, so muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für sechs Wochen eine Entschädigung (Verdienstausfall) auszahlen. Auf Antrag des Arbeitgebers wird der Verdienstausfall von der zuständigen Behörde jedoch erstattet. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der Tätigkeit zu stellen! Wichtig ist, dass der Arbeitgeber auf Antrag sogar einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages erhalten kann. Dies ist mit Blick auf die Liquidität dringend zu empfehlen.“, so mein Kollege Prof. Darius O. Schindler in seinem Beitrag „Die Sorgfalt des Geschäftsführers in der Coronakrise“ in „Der AUDITOR“ (Mundus Agri) Ausgabe 11/2020.

Entschädigungsantrag erforderlich


Rechtsgrundlage für die Gehaltsfortzahlung bei zwangsweisen Betriebsstilllegungen im Kontext der „Corona“-Krise ist § 56 Infektionsschutzgesetz. Die Regelung ähnelt in Teilen den bekannten „Entgeltfortzahlung“ im Krankheitsfall. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen die Entschädigung auszuzahlen. Diese Beträge werden dem Arbeitgeber (nur) auf Antrag von der Behörde erstattet. Diese Erstattung ist spätestes innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der (verbotenen) Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu stellen.

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