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VW kündigt die Tarifverträge: Was das für 100.000 Beschäftigte bedeutet

Es ist eine Nachricht, die dieser Tage viele Beschäftigte aufschreckt: Die Volkswagen AG hat Ende September zehn ihrer insgesamt dreizehn Haustarifverträge gekündigt – darunter den zentralen Manteltarifvertrag. Über 100.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Deutschland sind betroffen. Schnell steht die bange Frage im Raum: Verliere ich zum 1. Januar 2027 mein Weihnachtsgeld, meine Zulagen, meine 35-Stunden-Woche? Die Antwort ist – rechtlich betrachtet – deutlich beruhigender, als die Schlagzeile vermuten lässt. Weil das Thema über Wolfsburg hinaus jeden tarifgebundenen Betrieb betrifft, lohnt ein genauer Blick.

Was wurde gekündigt – und was nicht

Gekündigt wurden zehn von dreizehn Verträgen, vor allem der Manteltarifvertrag. Dieser regelt die „Rahmenbedingungen“ des Arbeitsverhältnisses: Arbeitszeit, Eingruppierung in Entgeltgruppen, Zulagen und Sonderzahlungen, Urlaub sowie besondere Schutzrechte für ältere oder gesundheitlich eingeschränkte Beschäftigte. Die Kündigung wirkt zum 31. Dezember 2026.

Wichtig für die Einordnung: Der Zukunftstarifvertrag von 2024 mit der Beschäftigungssicherung bis Ende 2030 wurde nicht gekündigt. Der dort vereinbarte Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen bleibt also bestehen. Es geht bei der aktuellen Kündigung nicht um den Verlust des Arbeitsplatzes, sondern um die künftigen Arbeitsbedingungen.

„Gekündigt“ heißt nicht „sofort weg“: die Nachwirkung

Hier liegt der entscheidende Punkt, den viele nicht kennen. Läuft ein Tarifvertrag durch Kündigung aus, fallen seine Regelungen nicht etwa über Nacht in sich zusammen. Das Tarifvertragsgesetz (Abk.: TVG) ordnet in § 4 Absatz 5 die sogenannte Nachwirkung an:

Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(§ 4 TVG)

Im Klartext: Ihre bisherigen tariflichen Arbeitsbedingungen – Arbeitszeit, Entgelt, Zulagen, Urlaub – gelten auch nach dem 31. Dezember 2026 zunächst unverändert fort. Sie wirken wie ein Sicherheitsnetz, das sich erst dann senkt, wenn eine „andere Abmachung“ an seine Stelle tritt. Niemandem wird also allein durch die Kündigung ab Januar das Gehalt gekürzt.

Eine wichtige Einschränkung gehört zur Ehrlichkeit dazu: Die Nachwirkung lässt sich in einem Tarifvertrag auch ausdrücklich ausschließen. Beim alten Zukunftstarifvertrag war das etwa der Fall. Ob für einzelne der jetzt gekündigten Verträge eine solche Ausschlussklausel besteht, ist mangels öffentlicher Vertragstexte derzeit nicht sicher zu beurteilen – im Zweifel sollten sich Betroffene dazu gewerkschaftlich oder anwaltlich erkundigen.

Wie Ihre Bedingungen überhaupt verschlechtert werden könnten

Will ein Arbeitgeber die nachwirkenden Bedingungen tatsächlich absenken, muss er dafür einen rechtlichen Hebel finden. Dafür kommen im Wesentlichen drei Wege in Betracht:

Erstens ein neuer Tarifvertrag. Das ist der reguläre Weg – und genau darum wird nun gerungen. VW möchte Kosten senken, im Gespräch sind etwa eine Lohnabsenkung von rund sechs Prozent, längere Arbeitszeiten und der Wegfall von Zusatzvergütungen. Die Industriegewerkschaft Metall (Abk.: IG Metall) hält dagegen. Solange kein neuer Abschluss steht, bleibt es bei der Nachwirkung.

Zweitens die einvernehmliche Änderung des einzelnen Arbeitsvertrags. Eine nachwirkende Regelung kann durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgelöst werden. Eine solche Änderung zu Ihren Lasten müssen Sie aber nicht einfach unterschreiben.

Drittens – als schärfstes Schwert – die Änderungskündigung: die Kündigung des Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem Angebot, zu geänderten (schlechteren) Bedingungen weiterzuarbeiten. Dagegen bestehen dieselben Schutzmechanismen wie gegen jede Kündigung, insbesondere der allgemeine Kündigungsschutz – und hier gilt die strenge Drei-Wochen-Frist: Wer sich wehren will, muss binnen drei Wochen ab Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben.

Die Friedenspflicht endet – Arbeitskampf wird möglich

Eine zweite Folge der Kündigung betrifft das kollektive Kräfteverhältnis. Solange ein Tarifvertrag läuft, gilt die Friedenspflicht: Über die geregelten Gegenstände darf nicht gestreikt werden. Mit dem Auslaufen der Verträge endet diese Friedenspflicht. Ab dem 1. Januar 2027 sind Warnstreiks und Arbeitskampfmaßnahmen rechtlich wieder zulässig, falls die Verhandlungen scheitern. Der Ton ist entsprechend rau:

Das ist ein übles Foul an der Belegschaft und erneut ein schamloser Versuch, in die Geldbeutel der Beschäftigten zu greifen.

(Thorsten Gröger, IG Metall)

Der Vorstand wiederum verweist auf den Wettbewerbsdruck und begründet den Schritt mit „strukturellen und tiefgreifenden“ Marktveränderungen. Man darf also eine, wie es die VW-Betriebsratsvorsitzende nennt, „heftige Auseinandersetzung zum Jahreswechsel“ erwarten.

Praxistipp

Bleiben Sie zunächst gelassen: Allein durch die Tarifvertragskündigung ändert sich an Ihren Arbeitsbedingungen nichts – die Nachwirkung trägt sie weiter. Hellhörig werden sollten Sie erst, wenn Ihnen ein Änderungsvertrag zur Unterschrift vorgelegt oder eine Änderungskündigung ausgesprochen wird. Unterschreiben Sie nichts unter Zeitdruck, und lassen Sie Verschlechterungen vorher prüfen. Erhalten Sie eine (Änderungs-)Kündigung, wahren Sie unbedingt die Drei-Wochen-Frist für die Klage zum Arbeitsgericht. Sind Sie gewerkschaftlich organisiert, ist Ihre Gewerkschaft Ihre erste Anlaufstelle; im Übrigen hilft die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Bei Fragen rund um Tarifrecht, Nachwirkung und Änderungskündigung – ich berate Sie gern! Beschäftigte aus dem Allgäu und vom Bodensee berate ich an meinem Kanzleistandort in Lindau am Bodensee.

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